Der neue Widerrufsbutton nach § 356a BGB — seit 19. Juni 2026 Pflicht für Online-Shops
Seit dem 19. Juni 2026 reicht die Widerrufsbelehrung im Kleingedruckten nicht mehr aus. Wer über seine Webseite Verträge mit Verbrauchern schließt, muss ihnen jetzt einen Widerrufsbutton anbieten — eine elektronische Funktion, mit der sich ein Vertrag per Klick widerrufen lässt, genauso leicht wie er geschlossen wurde. Die Pflicht trifft fast jeden Online-Shop, unabhängig von der Unternehmensgröße. Wer sie ignoriert, riskiert nicht nur Bußgelder bis zu 50.000 Euro, sondern auch eine Widerrufsfrist, die sich auf ein Jahr und 14 Tage verlängert. Was konkret zu tun ist, und wo die Grenzen der Pflicht liegen.

Was § 356a BGB seit dem 19. Juni 2026 vorschreibt
Seit dem 19. Juni 2026 ist das Widerrufsrecht im deutschen Fernabsatzrecht praktischer geworden — und verbindlicher. Mit § 356a BGB setzt der Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2023/2673 in nationales Recht um. Zwar gab es ein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge schon vorher, doch an eine elektronische Widerrufsfunktion war der Gesetzgeber bislang nicht gebunden. Wer bisher auf ein Kontaktformular, eine E-Mail-Adresse oder gar einen Brief verwiesen hat, kommt damit nicht mehr durch.
Mit dem neuen Gesetz wird die EU-Richtlinie 2023/2673 in nationales Recht umgesetzt. Danach sollen Unternehmer, die die Möglichkeit anbieten, Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche — wie eine Website oder eine Anwendung — zu schließen, dazu verpflichtet sein, für den Verbraucher neben anderen vorhandenen Widerrufsoptionen auch die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag über eine elektronische Funktion zu widerrufen.
So beschreibt es die IT-Recht Kanzlei in ihrer Einordnung des verkündeten Gesetzes. Der Kern der Regelung: Wer den Vertragsschluss online so bequem gemacht hat wie einen Klick, muss den Vertragsausstieg genauso bequem machen. Auch ohne Jura-Studium ergibt das Sinn.
Wer den Button anbieten muss — und wer nicht
Die Pflicht gilt für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden — also über eine Website, einen Shop oder eine App. Reine B2B-Verträge fallen nicht darunter. Betroffen sind nicht nur klassische Online-Shops, sondern auch Marktplätze und Plattformen, über die sich Verträge direkt abschließen lassen. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer sieht das Gesetz bei der Pflicht selbst nicht vor: Wer online verkauft, muss den Button bereitstellen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Der Unterschied zeigt sich erst beim Bußgeldrahmen, dazu weiter unten mehr.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen einen Widerrufsbutton anbieten, wenn über ihre Webseite Verträge geschlossen werden können. Das soll Verbraucher:innen ermöglichen, Verträge im Internet genauso leicht zu widerrufen wie abzuschließen.
So fasst es die Verbraucherzentrale zusammen. Auch die Bundesregierung ordnet das Gesetz als Teil einer größeren Stärkung des Verbraucherschutzes im elektronischen Geschäftsverkehr ein — der Button ist dabei die sichtbarste, doch nicht die einzige Neuerung.
So muss der Widerrufsbutton aussehen
Der Gesetzgeber verlangt keinen bunten Button irgendwo im Footer, sondern eine klar geführte Funktion. Üblich ist ein zweistufiges Verfahren, ähnlich der Bestellbestätigung beim Kauf: Ein erster Klick führt zu einer Übersichtsseite, auf der der Verbraucher den konkreten Vertrag auswählt und Angaben wie Bestellnummer oder Kontaktdaten bestätigt. Erst ein zweiter, eindeutiger Klick löst den Widerruf tatsächlich aus. Der Button selbst muss dauerhaft erreichbar sein — nicht versteckt hinter mehreren Unterseiten — und unmissverständlich beschriftet, etwa mit „Vertrag widerrufen“. Nach Abschluss erhält der Verbraucher eine Bestätigung in Textform, mit Datum und Uhrzeit des Widerrufs.
Die Widerrufsfunktion muss klar sichtbar, eindeutig beschriftet und ohne zusätzliche Hürden zugänglich sein.
So formuliert es die Rechtsanwaltskanzlei advomare in ihrer Übersicht zur Umsetzung. Mag sein, dass sich Formulierungen wie „Bestellung stornieren“ oder „Kauf rückgängig machen“ im Alltag eingebürgert haben, doch der Gesetzestext verlangt eine Beschriftung, die den Widerruf unmissverständlich erkennbar macht — Interpretationsspielraum ist hier eher ein Risiko als eine Gestaltungsfreiheit.
Rechtstexte anpassen: Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung
Wer den Button technisch einbaut, doch die Widerrufsbelehrung unverändert lässt, hat nur die halbe Arbeit gemacht. Die Belehrung muss auf die neue elektronische Widerrufsmöglichkeit verweisen und erklären, wie sie funktioniert. Gleichzeitig verarbeitet die Funktion personenbezogene Daten — Bestellnummer, Kontaktangaben, Zeitstempel — sodass auch die Datenschutzerklärung ergänzt werden muss. Eine praktische Checkliste zur Umsetzung bietet eRecht24, ebenso praxisnahe Hinweise liefert die IHK Karlsruhe für Unternehmen, die die Pflicht konkret umsetzen wollen.
Bußgelder, Abmahnungen und eine längere Frist — die Folgen bei Versäumnis
Wer den Button nicht oder fehlerhaft bereitstellt, zahlt im Zweifel doppelt. Laut IHK Karlsruhe drohen kleineren Unternehmen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro gilt ein anderer Maßstab: Hier kann das Bußgeld bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen — bei entsprechender Unternehmensgröße also deutlich mehr als 50.000 Euro.
Noch unmittelbarer wirkt eine zweite Konsequenz: Die reguläre Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge liegt bei 14 Tagen. Fehlt der Button jedoch oder ist er fehlerhaft eingebunden, verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage. In dieser Zeit kann praktisch jeder abgeschlossene Vertrag widerrufen werden — mit allen Folgen für Rückabwicklung, Rückerstattung und Lagerware. Hinzu kommt das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber, die einen fehlenden Button als Verstoß gegen Marktverhaltensregeln werten können.
Zwar ist der technische Aufwand für den Button selbst meist überschaubar, doch die Anpassung von Rechtstexten, Checkout-Prozess und Datenverarbeitung braucht Zeit. Wer sich jetzt darum kümmert, muss sich später nicht fragen, warum ein einzelner fehlender Klick ein ganzes Jahr an Widerrufsrisiko nach sich zieht.
1. Verbraucherzentrale — Widerrufsbutton ab Juni 2026 2. Bundesregierung.de — Mehr Verbraucherschutz für Online-Verträge 3. IT-Recht Kanzlei — Widerrufsbutton-Gesetz verkündet 4. IHK Karlsruhe — Widerrufsbutton, Informationen für Unternehmen (PDF) 5. eRecht24 — Widerrufsbutton-Pflicht für Online-Shops 6. advomare — Widerrufsbutton-Pflicht ab 19. Juni 2026
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Häufige Fragen
Brauche ich als Online-Shop-Betreiber einen Widerrufsbutton?⌄
Ja, wenn du als Unternehmer Verträge mit Verbrauchern über deine Webseite, einen Shop oder eine App schließt, bist du seit dem 19. Juni 2026 nach § 356a BGB verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, betrifft also auch kleine Shops und Einzelhändler, die online verkaufen. Ausgenommen sind reine B2B-Geschäfte, bei denen kein Verbraucher Vertragspartner ist. Wer bislang nur eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular für Widerrufe anbietet, erfüllt die neue Anforderung nicht mehr und sollte die Umsetzung zeitnah prüfen, auch um die verlängerte Widerrufsfrist und mögliche Bußgelder zu vermeiden.
Was passiert, wenn mein Shop keinen Widerrufsbutton hat?⌄
Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft eingebunden, drohen laut IHK Karlsruhe Bußgelder bis zu 50.000 Euro für kleinere Unternehmen, bei einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro sogar bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Gleichzeitig verlängert sich die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen auf ein Jahr und 14 Tage, sodass Kundinnen und Kunden deutlich länger widerrufen können als gewöhnlich. Hinzu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, da ein fehlender Button als Verstoß gegen Marktverhaltensregeln gewertet werden kann. Wirtschaftlich ist das Risiko also deutlich größer als der Aufwand, den Button korrekt einzubauen.
Gilt die Widerrufsbutton-Pflicht auch für Kleinunternehmer?⌄
Ja, eine generelle Ausnahme für Kleinunternehmer sieht § 356a BGB nicht vor. Wer über eine eigene Website oder einen Shop Verträge mit Verbrauchern abschließt, muss den Widerrufsbutton unabhängig vom Umsatz bereitstellen. Der einzige Unterschied liegt im Bußgeldrahmen: Während größere Unternehmen mit über 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz mit Bußgeldern bis zu 4 Prozent ihres Umsatzes rechnen müssen, liegt die Obergrenze für kleinere Unternehmen laut IHK Karlsruhe bei 50.000 Euro. Die Pflicht selbst, also die technische und rechtliche Umsetzung des Buttons, betrifft aber beide Gruppen gleichermaßen.
Wie muss der Widerrufsbutton beschriftet und gestaltet sein?⌄
Der Button muss dauerhaft gut erreichbar, klar sichtbar und eindeutig beschriftet sein, etwa mit einer Formulierung wie „Vertrag widerrufen“, die keinen Interpretationsspielraum lässt. Üblich ist ein zweistufiges Verfahren: Ein erster Klick führt zu einer Übersicht, auf der der konkrete Vertrag und die zugehörigen Daten bestätigt werden, ein zweiter Klick löst den Widerruf endgültig aus. Nach Abschluss erhält der Verbraucher eine Bestätigung in Textform mit Datum und Uhrzeit. Zusätzliche Hürden wie Login-Zwang, versteckte Platzierung oder mehrdeutige Formulierungen widersprechen dem Zweck der Regelung und bergen ein rechtliches Risiko für den Shop-Betreiber.
Muss ich wegen des Widerrufsbuttons auch meine Datenschutzerklärung anpassen?⌄
Ja, denn die Widerrufsfunktion verarbeitet personenbezogene Daten wie Bestellnummer, Kontaktangaben und den Zeitpunkt des Widerrufs. Diese Verarbeitung muss in der Datenschutzerklärung transparent beschrieben werden, damit Verbraucher nachvollziehen können, welche Daten bei Nutzung des Buttons erfasst und wie sie verwendet werden. Parallel dazu muss auch die Widerrufsbelehrung selbst angepasst werden, sodass sie auf die neue elektronische Widerrufsmöglichkeit verweist und deren Funktionsweise erklärt. Wer nur den Button technisch umsetzt, ohne die begleitenden Rechtstexte zu aktualisieren, erfüllt die gesetzliche Pflicht nach § 356a BGB nicht vollständig.
Gilt die Pflicht auch für Verträge, die über Marktplätze wie Amazon geschlossen werden?⌄
Die Pflicht betrifft grundsätzlich jeden Unternehmer, der Verbrauchern die Möglichkeit bietet, einen Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zu schließen — dazu zählen auch Marktplätze und Plattformen, über die sich Verträge direkt abschließen lassen. Wer als Händler über einen Marktplatz verkauft, sollte prüfen, ob die Plattform selbst eine entsprechende Widerrufsfunktion bereitstellt oder ob er als Vertragspartner des Verbrauchers zusätzlich eigene Vorkehrungen treffen muss. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in die aktuellen Händlerbedingungen der jeweiligen Plattform, da sich die technische Umsetzung je nach Anbieter unterscheiden kann.
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