Google-Bewertung löschen lassen: Meldung, Beschwerde und Streitbeilegung nach dem DSA

Von der RechteRadar-Redaktion · verantwortlich: Maximilian Meisner · Aktualisiert: 05.10.2026 · Normtext abgerufen: 05.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Kurzantwort

Plattformen, die Bewertungen speichern, müssen ein elektronisches Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte anbieten und über Meldungen zeitnah, sorgfältig und objektiv entscheiden (Art. 16 DSA). Lehnen sie ab, bleiben eine kostenlose interne Beschwerde (Art. 20 DSA) und eine außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 21 DSA).

Für wen die Regeln gelten

Bewertungen in Suchmaschinen- und Kartendiensten oder auf Bewertungsportalen schreiben Nutzer; der Dienst speichert sie und zeigt sie öffentlich. Genau das beschreibt der Digital Services Act (DSA): Ein Hostingdienst speichert von Nutzern bereitgestellte Informationen in deren Auftrag, eine Online-Plattform speichert sie und verbreitet sie öffentlich, sofern das nicht nur eine unbedeutende Nebenfunktion ist (Art. 3 Buchst. g und i DSA).

Art. 3 Buchst. g und i DSA (Auszug)
„g) „Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: … iii) ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern; … i) „Online-Plattform“ einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Das Meldeverfahren (Art. 16 DSA) trifft alle Hostingdiensteanbieter. Die interne Beschwerde und die außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 20 und 21 DSA) richten sich an Anbieter von Online-Plattformen.

Die Meldung: was hineingehört

Die Plattform muss ein leicht zugängliches, benutzerfreundliches und rein elektronisches Meldeverfahren anbieten. Es soll Meldungen erleichtern, die vier Elemente enthalten (Art. 16 Abs. 2 DSA). Als Prüfliste für Ihre Meldung:

  • Begründung: warum Sie die Bewertung als rechtswidrigen Inhalt ansehen, hinreichend begründet (Buchst. a).
  • Fundstelle: der genaue elektronische Speicherort, etwa die präzise URL der Bewertung, oder andere zweckdienliche Angaben, um sie zu finden (Buchst. b).
  • Absender: Ihr Name und Ihre E-Mail-Adresse (Buchst. c).
  • Erklärung: dass Sie in gutem Glauben davon überzeugt sind, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind (Buchst. d).
Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA
„(1) Die Hostingdiensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen. (2) Mit den in Absatz 1 genannten Verfahren muss das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtert werden. Dazu ergreifen die Hostingdiensteanbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten: a) eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht; b) eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise URL-Adresse bzw. die präzisen URL-Adressen, oder, soweit erforderlich, weitere, hinsichtlich der Art der Inhalte und der konkreten Art des Hostingdienstes zweckdienliche Angaben zur Ermittlung der rechtswidrigen Inhalte; c) den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, es sei denn, es handelt sich um Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU genannte Straftat betreffen; d) eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Was nach der Meldung passieren muss

Mit elektronischer Kontaktangabe erhalten Sie unverzüglich eine Empfangsbestätigung. Die Plattform muss jede Meldung bearbeiten, zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv entscheiden und Ihnen die Entscheidung unverzüglich mitteilen, mit Hinweis auf die möglichen Rechtsbehelfe (Art. 16 Abs. 4 bis 6 DSA). Setzt sie dabei automatisierte Mittel ein, muss sie das in der Mitteilung angeben.

Art. 16 Abs. 3 bis 6 DSA
„(3) Die im vorliegenden Artikel genannten Meldungen bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 6 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. (4) Enthält die Meldung die elektronische Kontaktangabe der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hostingdiensteanbieter dieser Person oder Einrichtung unverzüglich eine Empfangsbestätigung. (5) Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin. (6) Die Hostingdiensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 5 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Warum sich eine präzise Meldung lohnt: Ein Hostingdienst haftet für gespeicherte Informationen nur dann nicht, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat oder nach Kenntnis zügig sperrt oder entfernt (Art. 6 Abs. 1 DSA). Eine Meldung begründet diese Kenntnis, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter ermöglicht, die Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen (Art. 16 Abs. 3 DSA).

Art. 6 Abs. 1 DSA
„Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Wann eine Bewertung rechtswidrig ist

Der DSA legt nicht selbst fest, welche Bewertung unzulässig ist. Rechtswidrig sind nach Art. 3 Buchst. h DSA Informationen, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen. Ob eine konkrete Bewertung dagegen verstößt, richtet sich also nach diesen anderen Vorschriften; eine schlechte Note allein nennt der Wortlaut nicht.

Art. 3 Buchst. h DSA
„„rechtswidrige Inhalte“ alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften;“

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Entfernt oder beschränkt die Plattform die Bewertung, erhält der Verfasser eine Begründung. Sie nennt unter anderem, ob die Entscheidung auf einer Meldung beruht, bei mutmaßlich rechtswidrigen Inhalten die Rechtsgrundlage, und die Identität der meldenden Person nur, falls unbedingt notwendig (Art. 17 Abs. 3 DSA).

Art. 17 Abs. 3 Buchst. b und d DSA (Auszug)
„Die in Absatz 1 genannte Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten: … b) die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, gegebenenfalls einschließlich Angaben darüber, ob die Entscheidung infolge einer nach Artikel 16 gemachten Meldung oder infolge freiwilliger Untersuchungen auf Eigeninitiative getroffen wurde sowie, falls unbedingt notwendig, die Identität der meldenden Person; … d) falls die Entscheidung mutmaßlich rechtswidrige Inhalte betrifft, einen Verweis auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen, warum die Informationen auf dieser Grundlage als rechtswidrige Inhalte angesehen werden;“

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Wenn die Plattform nicht löscht: Beschwerde und Streitbeilegung

Auch meldende Personen können sich gegen die Entscheidung einer Online-Plattform wehren. Sie haben mindestens sechs Monate Zugang zu einem internen Beschwerdemanagementsystem, elektronisch und kostenlos (Art. 20 Abs. 1 DSA). Enthält die Beschwerde ausreichende Gründe dafür, dass die Entscheidung, auf die Meldung nicht tätig zu werden, unbegründet ist, macht die Plattform sie unverzüglich rückgängig (Art. 20 Abs. 4 DSA).

Art. 20 Abs. 1, 4 und 5 DSA (Auszug)
„(1) Die Anbieter von Online-Plattformen gewähren den Nutzern einschließlich meldenden Personen oder Einrichtungen während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer Entscheidung gemäß diesem Absatz Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen die Entscheidung des Anbieters einer Online-Plattform nach Erhalt der Meldung … ermöglicht … (4) Die Anbieter von Online-Plattformen bearbeiten Beschwerden, die über ihr internes Beschwerdemanagementsystem eingereicht werden, zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür. Enthält eine Beschwerde ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Entscheidung, auf eine Meldung hin nicht tätig zu werden, unbegründet ist … so macht der Anbieter der Online-Plattform seine in Absatz 1 genannte Entscheidung unverzüglich rückgängig. (5) Die Anbieter von Online-Plattformen teilen den Beschwerdeführern unverzüglich ihre begründete Entscheidung mit, die sie in Bezug auf die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, getroffen haben, und weisen die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 21 und auf andere verfügbare Rechtsbehelfe hin.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Danach können Sie eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wählen. Sie entscheidet spätestens 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde, in hochkomplexen Fällen höchstens 180 Tage, kann aber keine bindende Lösung auferlegen. Für Nutzer ist sie kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr verfügbar; gewinnen Sie, trägt die Plattform die Gebühren und erstattet angemessene Kosten. Der Weg zu Gericht bleibt jederzeit offen (Art. 21 DSA).

Art. 21 DSA (Auszug)
„(1) Nutzer, einschließlich meldender Personen oder Einrichtungen, die von den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst wurden, eine gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen. … Unterabsatz 1 lässt das Recht des betroffenen Nutzers unberührt, im Einklang mit dem anwendbaren Recht zur Beanstandung der Entscheidungen von Anbietern von Online-Plattformen jederzeit vor Gericht zu ziehen. … Die zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle ist nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen. … Die zugelassenen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen stellen den Parteien innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde, ihre Entscheidungen zur Verfügung. Im Fall hochkomplexer Streitfälle kann die zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle den Zeitraum von 90 Kalendertagen nach eigenem Ermessen um einen weiteren Zeitraum verlängern, der 90 Tage nicht überschreiten darf, sodass sich die maximale Gesamtdauer auf 180 Tage beläuft. (5) Entscheidet die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, einschließlich der meldenden Person oder Einrichtung, so trägt der Anbieter der Online-Plattform sämtliche von der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren und erstattet dem Nutzer, einschließlich der Person oder Einrichtung, alle sonstigen angemessenen Kosten, die er bzw. sie im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt haben. … Für Nutzer ist die Streitbeilegung kostenlos oder für eine Schutzgebühr verfügbar sein.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

SchrittWas der Wortlaut vorsiehtNorm
Meldungelektronisch, mit Begründung, Fundstelle, Name, E-Mail-Adresse und Erklärung guten GlaubensArt. 16 Abs. 1 und 2 DSA
Entscheidungzeitnah, sorgfältig, frei von Willkür, objektiv; unverzügliche Mitteilung mit RechtsbehelfenArt. 16 Abs. 5 und 6 DSA
Beschwerdeintern, elektronisch, kostenlos, mindestens sechs MonateArt. 20 DSA
Streitbeilegungzertifizierte Stelle, Entscheidung spätestens nach 90 Kalendertagen, nicht bindendArt. 21 DSA
Gerichtbleibt jederzeit möglichArt. 21 Abs. 1 DSA

Was diese Seite nicht beantwortet

Noch ohne Normtext in unserer Datenbank oder Einzelfallfrage

  • Welche Bewertungen nach deutschem Recht rechtswidrig sind, etwa die Abgrenzung von Meinungsäußerung und unwahrer Tatsachenbehauptung: Die Vorschriften und die Rechtsprechung dazu haben wir nicht hinterlegt.
  • Ansprüche vor Gericht gegen den Verfasser oder die Plattform: Art. 21 Abs. 1 DSA lässt den Gang zu Gericht unberührt; die Anspruchsgrundlagen sind bei uns nicht hinterlegt.
  • Gefälschte Bewertungen, etwa von Mitbewerbern: Die Vorschriften dazu haben wir noch nicht mit Wortlaut hinterlegt.
  • Kosten einer anwaltlichen Vertretung: nennen wir nicht.
  • Bewertungen auf Ihrer eigenen Website: siehe Kundenbewertungen nach § 5b Abs. 3 UWG.

Diese Punkte ergänzen wir erst, wenn der Normtext mit Abrufdatum vorliegt. Wie wir arbeiten, steht unter Methodik.

Häufige Fragen

Kann ich eine schlechte Google-Bewertung löschen lassen, weil sie mir nicht gefällt?⌄

Das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA betrifft rechtswidrige Inhalte, also Informationen, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen (Art. 3 Buchst. h DSA). Ob eine konkrete Bewertung das tut, ist eine Frage des Einzelfalls.

Was muss in meiner Meldung stehen?⌄

Eine begründete Erläuterung, warum die Bewertung rechtswidrig ist, der genaue Speicherort wie die URL, Ihr Name und Ihre E-Mail-Adresse sowie eine Erklärung, dass Sie Ihre Angaben in gutem Glauben für richtig und vollständig halten (Art. 16 Abs. 2 DSA).

Muss die Plattform mir antworten?⌄

Ja. Mit elektronischer Kontaktangabe erhalten Sie unverzüglich eine Empfangsbestätigung, und die Plattform teilt Ihnen ihre Entscheidung unverzüglich mit, mit Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe (Art. 16 Abs. 4 und 5 DSA).

Was kann ich tun, wenn die Bewertung stehen bleibt?⌄

Sie können mindestens sechs Monate lang kostenlos intern Beschwerde einlegen (Art. 20 DSA), danach eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wählen; der Weg zu Gericht bleibt offen (Art. 21 Abs. 1 DSA).

Erfährt der Verfasser, dass ich die Bewertung gemeldet habe?⌄

Wird die Bewertung entfernt oder beschränkt, nennt die Begründung an den Verfasser, ob die Entscheidung auf einer Meldung beruht; die Identität der meldenden Person nur, falls unbedingt notwendig (Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSA).

Wie lange dauert eine außergerichtliche Streitbeilegung?⌄

Die Stelle entscheidet spätestens 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde; bei hochkomplexen Streitfällen kann sie um höchstens 90 Tage verlängern, insgesamt also höchstens 180 Tage (Art. 21 Abs. 4 DSA).

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