BFSG-Barrierefreiheit für Websites und Online-Shops — wer seit Juni 2025 betroffen ist
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für weite Teile der digitalen Wirtschaft scharf gestellt. Wer einen Online-Shop betreibt oder digitale Dienstleistungen anbietet, stellt sich seither eine ganz konkrete Frage: Betrifft mich das BFSG, oder falle ich unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme? Ich schaue mir an, wer wirklich betroffen ist, was die WCAG-Standards konkret verlangen und wo die Grenzen der Ausnahme liegen — mit klarem Blick auf das, was jetzt sinnvoll ist.

Wer unter das BFSG fällt: Hersteller, Händler und Dienstleister im Blick
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 geltendes Recht — und längst kein abstraktes Vorhaben mehr. Wer eine Website betreibt, über die Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden, sollte jetzt genau hinschauen, ob er zum betroffenen Kreis gehört.
Das BFSG ist ein nationales Umsetzungsgesetz der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen („European Accessibility Act“). Es wurde am 28. Juni 2021 verkündet und tritt größtenteils am 28. Juni 2025 in Kraft.
So fasst es die Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte in ihrer Analyse zusammen. Zwar richtet sich das Gesetz an eine lange Liste von Produkten, doch für die meisten Website- und Shop-Betreiber zählt vor allem eine Kategorie: der elektronische Geschäftsverkehr, also jeder Online-Shop. Betroffen sind nicht nur Hersteller, sondern auch Händler und Dienstleister — vom Computer-Anbieter bis zur Bank, vom Streaming-Dienst bis zum Reisebüro.
Für Websites und Apps heißt das konkret: Wer über seine Seite verkauft, bucht oder Verträge abschließt, bewegt sich im Anwendungsbereich. eRecht24 ordnet das für Onlinehändler klar ein, die IHK Region Stuttgart fasst die Pflichten für Webseiten und Onlineshops entsprechend zusammen.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — und wo sie endet
Mag sein, dass du dich beim Lesen der ersten Zeilen schon sorgst, doch nicht jeder Shop-Betreiber steht automatisch in der Pflicht. Das Gesetz kennt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen — allerdings mit klar gezogenen Grenzen.
Kleinstunternehmen werden privilegiert, wenn sie keine betroffene Produkte bereitstellen und weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
So definiert es die IHK München. Zwei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: weniger als 10 Beschäftigte und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Wichtig ist der erste Halbsatz der Definition- die Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen. Wer Produkte anbietet, die selbst unter das BFSG fallen, etwa Computer oder Zahlungsterminals, kann sich nicht auf die Kleinstunternehmen-Regel berufen, egal wie klein das Unternehmen ist.
Verwechsle die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung- das sind zwei vollkommen unterschiedliche Schwellenwerte in zwei vollkommen unterschiedlichen Gesetzen. Ein Shop kann steuerlich als Kleinunternehmer gelten und trotzdem BFSG-pflichtig sein.
WCAG 2.1 Level AA: Was der Standard von deiner Website verlangt
Barrierefreiheit fängt im Kopf an, bevor sie im Code landet. Wer eine Website plant, tut gut daran, sich in die Situation der Nutzenden einzudenken- eintauchen in die Gefühlswelt einer Person, die nur per Tastatur navigiert, sich reinfühlen in die Denkstruktur eines Screenreader-Nutzers, mitfühlen mit jedem, der einen Kontrast einfach nicht mehr erkennt.
Für Websites und Anwendungen referenziert EN 301 549 direkt den internationalen Standard „Richtlinien für Barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1” auf Level AA.
So bringt es Aktion Mensch auf den Punkt. EN 301 549 ist die europäische Norm, an der sich Marktüberwachungsbehörden orientieren- doch inhaltlich steckt dahinter der internationale WCAG-Standard. Level AA verlangt unter anderem ausreichenden Farbkontrast, vollständige Tastaturbedienbarkeit, Alternativtexte für Bilder, verständliche Formularfehler und Untertitel für Videoinhalte.
- Wahrnehmbar: Inhalte müssen über mehr als einen Sinneskanal zugänglich sein, etwa durch Alternativtexte oder Untertitel.
- Bedienbar: Jede Funktion muss auch ohne Maus, allein über die Tastatur, nutzbar sein.
- Verständlich: Sprache und Navigation müssen konsistent und nachvollziehbar bleiben.
- Robust: Der Code muss mit unterschiedlichen Hilfstechnologien wie Screenreadern zuverlässig funktionieren.
Erklärung zur Barrierefreiheit und der Draht zu den Nutzenden
Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG etwas, das leicht übersehen wird- eine öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit. Darin legst du dar, wie barrierefrei dein Angebot tatsächlich ist, was noch fehlt und bis wann nachgebessert wird.
Dazu kommt die Pflicht zu einer Kontaktmöglichkeit, über die Nutzende Barrieren melden können. Zwar klingt das nach zusätzlichem Aufwand, doch in der Praxis reicht oft ein einfaches Formular oder eine E-Mail-Adresse, verbunden mit dem ernsthaften Willen, gemeldete Probleme auch zu beheben.
Bußgelder, Marktüberwachung und die Übergangsfristen, die wirklich zählen
Wird das BFSG ignoriert, bleibt es nicht bei einer Ermahnung. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen, wie die IHK Region Stuttgart darlegt. Dazu kommen Vertriebsverbote und die Pflicht, Produkte oder Dienstleistungen aus dem Verkehr zu ziehen, bis die Mängel behoben sind.
Hinzu kommt ein Risiko, das Anwälte gut kennen und ich nicht kleinreden will- Verbraucherschutzverbände können Verstöße abmahnen. Zwar ist das BFSG kein Wettbewerbsrecht im klassischen Sinn, doch die Möglichkeit zur Verbandsklage macht Verstöße auch zivilrechtlich angreifbar.
Nicht jede Pflicht gilt ab dem ersten Tag in voller Härte. Für Selbstbedienungsterminals, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2040, wie HÄRTING Rechtsanwälte erläutert. Dienstleister, die bereits vorher rechtmäßig verwendete Produkte einsetzen, sowie vor dem Stichtag geschlossene Verträge, profitieren von einer Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030.
Wer jetzt beginnt, seine Website zu prüfen, verschafft sich Ruhe statt Hektik. Ein Rennen gegen die Uhr ist das nicht- eher eine Standortbestimmung, die sich auszahlt. Auch ohne Anwalt.
1. IHK München — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2. HÄRTING Rechtsanwälte — BFSG: Neue Pflichten für Unternehmen ab 28. Juni 2025 3. Aktion Mensch — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) 4. Bundesregierung — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 5. IHK Region Stuttgart — Barrierefreie Webseiten und Onlineshops 6. eRecht24 — Barrierefreiheit im Online-Shop 7. Gesetze im Internet — § 38 BFSG (Übergangsvorschriften)
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Häufige Fragen
Bin ich als steuerlicher Kleinunternehmer automatisch von der BFSG-Pflicht befreit?⌄
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung und die BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen sind zwei vollkommen unterschiedliche Regelungen mit eigenen Schwellenwerten. Für das BFSG zählt, ob du weniger als 10 Personen beschäftigst und dein Jahresumsatz oder deine Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt- und zusätzlich, ob du ausschließlich Dienstleistungen und keine selbst betroffenen Produkte anbietest. Schon ein Online-Shop, der zusätzlich barrierefreiheitspflichtige Hardware verkauft, kann trotz geringer Mitarbeiterzahl in die volle Pflicht rutschen. Es lohnt sich also, beide Kriterien getrennt zu prüfen, statt sich auf die steuerliche Einordnung zu verlassen.
Muss ich meinen bestehenden Online-Shop rückwirkend umbauen?⌄
Grundsätzlich gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen wie den elektronischen Geschäftsverkehr fortlaufend- also auch für bereits bestehende Shops, sobald sie weiter angeboten werden. Es gibt jedoch Erleichterungen: Für Produkte, die schon vor dem Stichtag rechtmäßig im Verkehr waren, sowie für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, greift eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Ein neu gestarteter oder inhaltlich überarbeiteter Shop fällt dagegen ohne Schonfrist unter die Anforderungen. Ein Blick auf Vertragsdatum und Launch-Zeitpunkt hilft dabei, den eigenen Fall richtig einzuordnen.
Was bedeutet WCAG 2.1 Level AA konkret für meine Website?⌄
WCAG 2.1 Level AA ist der technische Maßstab, an dem sich die europäische Norm EN 301 549 orientiert und den das BFSG damit indirekt vorschreibt. In der Praxis bedeutet das unter anderem: ausreichender Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund, vollständige Bedienbarkeit über die Tastatur ohne Maus, aussagekräftige Alternativtexte für Bilder, klare und verständliche Fehlermeldungen in Formularen sowie Untertitel für Videoinhalte. Auch die Struktur der Seite spielt eine Rolle- Überschriften, Links und Formularfelder müssen so ausgezeichnet sein, dass Screenreader sie korrekt vorlesen können. Ein vollständiger Barrierefreiheits-Check prüft üblicherweise gegen die gesamte Kriterienliste von WCAG 2.1 AA.
Welche Übergangsfristen gelten für wen?⌄
Das BFSG kennt zwei zentrale Übergangsfristen. Für Selbstbedienungsterminals, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen diese bis zum 28. Juni 2040 weiter genutzt werden, ohne nachgerüstet werden zu müssen. Für Dienstleister, die ihre Leistungen mit Produkten erbringen, die schon vor dem Stichtag rechtmäßig verwendet wurden, sowie für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Wer nach dem Stichtag neue Verträge schließt, neue Produkte in Verkehr bringt oder eine Website neu launcht, kann sich auf keine dieser Fristen berufen und muss sofort barrierefrei sein.
Was passiert, wenn ich die BFSG-Vorgaben nicht umsetze?⌄
Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer können bei Verstößen gegen das BFSG Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Daneben können sie anordnen, dass Produkte oder Dienstleistungen angepasst, vom Markt genommen oder ihr Vertrieb untersagt wird, bis die Barrieren beseitigt sind. Hinzu kommt ein zivilrechtliches Risiko: Qualifizierte Verbraucherschutzverbände können Verstöße im Rahmen von Verbandsklagen abmahnen, auch wenn das BFSG kein klassisches Wettbewerbsrecht ist. In der Praxis prüfen die Behörden meist nicht flächendeckend, doch Beschwerden von Nutzenden oder Verbänden können jederzeit ein Verfahren auslösen. Eine dokumentierte Erklärung zur Barrierefreiheit hilft dabei, den eigenen Umsetzungsstand nachvollziehbar zu belegen.
Brauche ich als kleiner Online-Shop trotzdem eine Erklärung zur Barrierefreiheit?⌄
Das hängt davon ab, ob du unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällst. Beschäftigst du weniger als 10 Personen, erzielst höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme und bietest ausschließlich Dienstleistungen ohne eigene betroffene Produkte an, bist du von der BFSG-Pflicht befreit- und musst dementsprechend auch keine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Greift die Ausnahme nicht, gehört die öffentlich zugängliche Erklärung samt Kontaktmöglichkeit für Barriere-Meldungen zu den Pflichtbestandteilen deines Auftritts. Selbst wenn du befreit bist, kann eine freiwillige Umsetzung sinnvoll sein, denn barrierefreie Shops erreichen nachweislich mehr Nutzende und wirken auf viele Kundinnen und Kunden vertrauenswürdiger.
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