Datenschutz und Cookies: was Website-Betreiber beachten müssen
Sobald eine Website Informationen auf dem Gerät der Besucher speichert oder dort ausliest, gilt § 25 TDDDG; für personenbezogene Daten gilt die DSGVO. Die Ratgeber hier erklären einzelne Pflichten und bekannte Streitfälle wie eingebundene Google Fonts.
Aktualisiert: 05.10.2026 · Keine Rechtsberatung
Cookie-Einwilligung: wann Sie fragen müssen und wann nicht
Grundsatz, die zwei Ausnahmen und eine Prüfliste für das Einwilligungsbanner.
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Was hinter den Abmahnungen wegen eingebundener Schriftarten steckt und wie Sie Ihre Seite prüfen.
Zum Ratgeber →DSGVODSGVO-Bußgelder bei Website-Verstößen
Wie hoch DSGVO-Bußgelder ausfallen können und welche Website-Verstöße dabei eine Rolle spielen.
Zum Ratgeber →Art. 44 DSGVOMicrosoft Copilot: Datenrouting außerhalb der EU
Was eine geänderte Voreinstellung bei Copilot für Übermittlungen in Drittländer bedeutet.
Zum Ratgeber →Häufige Fragen
Brauche ich für jeden Cookie eine Einwilligung?⌄
Nein. § 25 Abs. 2 TDDDG nennt zwei Ausnahmen, etwa wenn das Speichern für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst unbedingt erforderlich ist. Details im Ratgeber Cookie-Einwilligung.
Gilt § 25 TDDDG auch für kleine Websites?⌄
Der Wortlaut enthält keine Grenze nach Größe der Website oder des Unternehmens; Ausnahmen gibt es nur die zwei aus Absatz 2.
Wie aktuell sind die zitierten Gesetzestexte?⌄
Ratgeber mit Normkasten nennen am Zitat das Abrufdatum des Gesetzestexts. Wie wir die Texte pflegen, steht unter Methodik.
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Keine Rechtsberatung. Die Ratgeber erklären den Gesetzeswortlaut und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Wie wir arbeiten: Methodik.