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Datenschutz und Cookies: was Website-Betreiber beachten müssen

Sobald eine Website Informationen auf dem Gerät der Besucher speichert oder dort ausliest, gilt § 25 TDDDG; für personenbezogene Daten gilt die DSGVO. Die Ratgeber hier erklären einzelne Pflichten und bekannte Streitfälle wie eingebundene Google Fonts.

Aktualisiert: 05.10.2026 · Keine Rechtsberatung

§ 25 TDDDG

Cookie-Einwilligung: wann Sie fragen müssen und wann nicht

Grundsatz, die zwei Ausnahmen und eine Prüfliste für das Einwilligungsbanner.

Zum Ratgeber →
DSGVO

Google Fonts und die Abmahnwelle

Was hinter den Abmahnungen wegen eingebundener Schriftarten steckt und wie Sie Ihre Seite prüfen.

Zum Ratgeber →
DSGVO

DSGVO-Bußgelder bei Website-Verstößen

Wie hoch DSGVO-Bußgelder ausfallen können und welche Website-Verstöße dabei eine Rolle spielen.

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Art. 44 DSGVO

Microsoft Copilot: Datenrouting außerhalb der EU

Was eine geänderte Voreinstellung bei Copilot für Übermittlungen in Drittländer bedeutet.

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Häufige Fragen

Brauche ich für jeden Cookie eine Einwilligung?⌄

Nein. § 25 Abs. 2 TDDDG nennt zwei Ausnahmen, etwa wenn das Speichern für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst unbedingt erforderlich ist. Details im Ratgeber Cookie-Einwilligung.

Gilt § 25 TDDDG auch für kleine Websites?⌄

Der Wortlaut enthält keine Grenze nach Größe der Website oder des Unternehmens; Ausnahmen gibt es nur die zwei aus Absatz 2.

Wie aktuell sind die zitierten Gesetzestexte?⌄

Ratgeber mit Normkasten nennen am Zitat das Abrufdatum des Gesetzestexts. Wie wir die Texte pflegen, steht unter Methodik.

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Keine Rechtsberatung. Die Ratgeber erklären den Gesetzeswortlaut und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Wie wir arbeiten: Methodik.

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