Abmahnung wegen der Website: vier Pflichten, die Sie selbst prüfen können

Von der RechteRadar-Redaktion · verantwortlich: Maximilian Meisner · Aktualisiert: 05.10.2026 · Normtext abgerufen: 14.05.2026 bis 05.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Kurzantwort

Vier gesetzliche Pflichten sind auf betroffenen Websites von außen sichtbar, also auch für Mitbewerber: E-Mail-Kontakt im Impressum (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG), Einwilligung vor Cookies (§ 25 Abs. 1 TDDDG), Bestellbutton (§ 312j Abs. 3 BGB) und Widerrufsbutton (§ 356a BGB). Prüfen Sie diese zuerst.

Die vier Pflichten im Überblick

Die Tabelle nennt für jede Pflicht, wen sie nach dem Wortlaut trifft und was auf der Website zu sehen sein muss. Die Normtexte stehen darunter.

PflichtWen sie trifft (Wortlaut)Was sichtbar sein muss
Kontakt im Impressum (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG)Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler DiensteAngaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail-Adresse; leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar
Einwilligung vor Cookies (§ 25 Abs. 1 TDDDG), Ratgeberjedes Speichern von Informationen auf dem Endgerät des Besuchers und jeder Zugriff daraufEinwilligung auf Grundlage klarer und umfassender Informationen; Ausnahmen nach Abs. 2
Bestellbutton (§ 312j Abs. 3 BGB)Unternehmer bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, die zur Zahlung verpflichtenSchaltfläche gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung
Widerrufsbutton (§ 356a BGB), RatgeberUnternehmer bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werdenWiderrufsfunktion „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend, während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich

Kontaktangaben im Impressum (§ 5 DDG)

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG
„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten: … 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · gilt seit 14.05.2024 · Methodik

Eine Adresse für die elektronische Post, also eine E-Mail-Adresse, nennt der Wortlaut ausdrücklich. Die Angaben müssen außerdem leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Einwilligung vor Cookies (§ 25 TDDDG)

§ 25 Abs. 1 TDDDG
„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · gilt seit 14.05.2024 · Methodik

Die zwei Ausnahmen und die Anforderungen an die Einwilligung erklärt der Ratgeber Cookie-Einwilligung nach § 25 TDDDG.

Bestellbutton (§ 312j BGB)

§ 312j Abs. 3 und 4 BGB
„(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · gilt seit 01.08.2012 · Methodik

Absatz 4 macht die Beschriftung zur Frage des Vertragsschlusses: Erfüllt der Unternehmer die Pflicht aus Absatz 3 nicht, kommt der Vertrag nicht zustande.

Widerrufsbutton (§ 356a BGB)

§ 356a Abs. 1 BGB
„Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 13.08.2026 · gilt seit 19.06.2026 · Methodik

Die Pflicht gilt seit dem 19.06.2026. Den Ablauf mit Bestätigungsfunktion und Eingangsbestätigung erklärt der Ratgeber Widerrufsbutton nach § 356a BGB.

Was eine Abmahnung nach dem UWG ist und wer abmahnen darf

Im UWG ist die Abmahnung der Schritt vor dem Gericht: Wer einen Unterlassungsanspruch geltend machen darf, soll den Schuldner vorher abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch eine Unterlassungsverpflichtung mit angemessener Vertragsstrafe beizulegen (§ 13 Abs. 1 UWG). Was in der Abmahnung stehen muss, zählt § 13 Abs. 2 UWG auf:

  • Name oder Firma des Abmahnenden, bei Vertretung auch des Vertreters (Nr. 1)
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG (Nr. 2)
  • ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet (Nr. 3)
  • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände (Nr. 4)
  • in den Fällen des Absatzes 4 der Hinweis, dass der Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist (Nr. 5)
§ 13 Abs. 1 und 2 UWG
„(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden: 1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, 2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, 3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, 4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, 5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Der Anspruch selbst steht in § 8 UWG: Wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Geltend machen dürfen das nach § 8 Abs. 3 UWG nur bestimmte Stellen: Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen, eingetragene qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Kammern und Gewerkschaften im Rahmen ihrer Aufgaben.

§ 8 Abs. 1 und 3 UWG (Auszug)
„(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. … (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: 1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, 2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, 3. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, … 4. den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Wer die Kosten der Abmahnung trägt

Ist die Abmahnung berechtigt und erfüllt sie die Anforderungen aus § 13 Abs. 2 UWG, kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG). Für Mitbewerber ist dieser Anspruch in zwei Fallgruppen ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 UWG): bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten und bei sonstigen Verstößen gegen DSGVO und BDSG durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

Umgekehrt gilt: Ist die Abmahnung unberechtigt, erfüllt sie die Anforderungen aus Absatz 2 nicht oder wird entgegen Absatz 4 Aufwendungsersatz verlangt, hat der Abgemahnte selbst einen Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die Rechtsverteidigung, begrenzt auf die Höhe, die der Abmahnende verlangt (§ 13 Abs. 5 UWG).

§ 13 Abs. 3 bis 5 UWG
„(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. (4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei 1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder 2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 … und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. (5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Was diese Seite nicht beantwortet

Noch ohne Normtext in unserer Datenbank oder Einzelfallfrage

  • Wie hoch Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafe im Einzelfall sind: § 13 UWG nennt keine Beträge, wir auch nicht.
  • Ob ein konkreter Verstoß unter die Ausschlüsse des § 13 Abs. 4 UWG fällt: Das ist eine Frage des Einzelfalls.
  • Ob eine konkrete Abmahnung berechtigt ist: Das gehört in die Rechtsberatung im Einzelfall.
  • Weitere Pflichten für Shops, etwa Verpackungsregistrierung und Produktangaben: siehe Shop-Pflichten.
  • Pflichten bei E-Mail-Werbung, Kundenbewertungen, Rabattaktionen und Gewinnspielen: siehe Werbung und Bewertungen.

Häufige Fragen

Muss im Impressum eine E-Mail-Adresse stehen?⌄

Ja, bei geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Diensten. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme, einschließlich der Adresse für die elektronische Post.

Was passiert, wenn der Bestellbutton falsch beschriftet ist?⌄

Dann ist die Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB nicht erfüllt, und der Vertrag kommt nach § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande.

Seit wann gilt der Widerrufsbutton?⌄

Seit dem 19.06.2026, für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (§ 356a BGB).

Darf ich Cookies setzen, bevor der Besucher zustimmt?⌄

Grundsätzlich nein. Speichern und Auslesen auf dem Endgerät ist nur zulässig, wenn der Endnutzer eingewilligt hat (§ 25 Abs. 1 TDDDG); die zwei Ausnahmen regelt Absatz 2.

Wer darf mich wegen meiner Website abmahnen?⌄

Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerbern zu, die nicht nur gelegentlich und in nicht unerheblichem Maße vertreiben oder nachfragen, eingetragenen qualifizierten Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Verbraucherverbänden sowie Kammern und Gewerkschaften im Rahmen ihrer Aufgaben.

Muss ich die Kosten einer Abmahnung erstatten?⌄

Nur soweit die Abmahnung berechtigt ist und die Angaben aus § 13 Abs. 2 UWG enthält (§ 13 Abs. 3 UWG). Für Mitbewerber ist der Aufwendungsersatz in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen, etwa bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Prüft RechteRadar diese vier Pflichten?⌄

Der kostenlose Website-Check prüft unter anderem Impressum und Pflichtangaben, Datenschutz und Cookies, Widerruf sowie den Bestellbutton im Onlineshop, jeweils anhand dessen, was auf der Website öffentlich sichtbar ist.

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