GPSR im Online-Shop: Welche Pflichtangaben seit Dezember 2024 auf jede Produktseite gehören

Stand: 28. Mai 2026 · 3 Min Lesezeit · Topic: Allgemein

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) — und sie verändert, was auf jeder einzelnen Produktseite stehen muss. Viele Online-Shops haben die Umstellung verschlafen: Herstellerangaben, eine verantwortliche Person in der EU und Warnhinweise fehlen oder sind unvollständig. Das ist kein Schönheitsfehler, sondern ein abmahnfähiger Verstoß. Wir zeigen dir, welche vier Angaben die GPSR konkret verlangt, wen sie betrifft und was passiert, wenn sie fehlen.

RechteRadar-Redaktion
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Die GPSR — kurz für „General Product Safety Regulation", auf Deutsch die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit — ist seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat anwendbar. Sie ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie aus dem Jahr 2001 und greift damit tief in den Alltag jedes Online-Shops ein. Das Tückische: Die neuen Pflichten wirken auf den ersten Blick wie reine Formalien — bis die erste Abmahnung im Briefkasten liegt.

Was die GPSR ist — und warum sie jeden Shop betrifft

Die GPSR gilt für nahezu alle Verbraucherprodukte, die nicht bereits durch speziellere Vorschriften geregelt sind. Sie betrifft den europäischen Binnenmarkt mit rund 450 Mio. Verbrauchern und damit praktisch jeden, der physische Waren an Endkunden verkauft. Anders als viele hoffen, gibt es keine Bagatellgrenze: Die Verordnung gilt zu 100 % auch für Einzelunternehmer, Kleinst-Shops und Dropshipper.

Die GPSR kennt keine Schonfrist nach Unternehmensgröße. Wer Produkte an Verbraucher verkauft, ist in der Pflicht — vom Konzern bis zum Etsy-Shop am Küchentisch.

Warum der Gesetzgeber nachgeschärft hat, zeigt ein Blick in die Statistik: Allein 2023 registrierte das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate 3.130 Fälle von Produkten mit ernstem Risiko. Der mit Abstand größte Teil der gemeldeten Gefahrenprodukte stammte mit 34,5 % aus China, gefolgt von Italien; auf Deutschland entfielen 5,8 %. Die GPSR soll genau diese Lücke schließen — vor allem bei Direktimporten über Online-Marktplätze.

Die vier Pflichtangaben auf jeder Produktseite (Art. 19 GPSR)

Das Herzstück für Online-Händler ist Artikel 19 der GPSR. Er schreibt vor, dass bei jedem einzelnen Produktangebot vier Informationen klar und gut sichtbar stehen müssen — nicht versteckt im Impressum, sondern direkt bei der Ware:

Herstellerangaben
Name, eingetragener Handelsname oder Marke des Herstellers plus eine Postanschrift und eine elektronische Kontaktadresse (z. B. E-Mail).
Verantwortliche Person in der EU
Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss zusätzlich eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person mit Name, Anschrift und elektronischer Adresse genannt werden.
Produktidentifikation
Eine eindeutige Kennzeichnung — etwa Typ, Charge oder Seriennummer — sowie ein Bild des Produkts.
Warn- und Sicherheitshinweise
Alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in leicht verständlicher Sprache, in der Amtssprache des Ziellandes.
Der häufigste Irrtum: Die Herstelleradresse stehe doch im Impressum. Artikel 19 verlangt sie aber bei jedem Produkt — das Impressum reicht ausdrücklich nicht.

Die verantwortliche Person — der Knackpunkt für Importeure (Art. 16)

Besonders unterschätzt wird Artikel 16. Er besagt: Ein Produkt darf in der EU nur dann verkauft werden, wenn es eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU gibt. Diese Figur stammt ursprünglich aus der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 und wird durch die GPSR auf praktisch alle Verbraucherprodukte ausgeweitet. Wer also Ware aus China, dem Vereinigten Königreich oder den USA importiert und ohne EU-Verantwortlichen verkauft, bringt das Produkt formal unzulässig in Verkehr — unabhängig davon, wie gut die Produktseite aussieht.

Für Dropshipping-Modelle ist Artikel 16 ein stiller Showstopper: Ohne verantwortliche Person in der EU ist der Verkauf nicht bloß lückenhaft dokumentiert, sondern schlicht unzulässig.

Was bei Verstößen droht

Zwei Risikoebenen treffen aufeinander. Erstens die behördliche: Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Verkaufsverbote aussprechen, Rückrufe anordnen und Bußgelder verhängen. Zweitens — und in der Praxis schneller — die wettbewerbsrechtliche: Die Informationspflichten des Art. 19 gelten als Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG. Das heißt, Mitbewerber und Abmahnverbände können fehlende Angaben kostenpflichtig abmahnen. Eine einzelne Abmahnung kann Anwalts- und Folgekosten von rund 1.000 bis 2.000 € auslösen — und zwar pro abgemahntem Verstoß.

Was du jetzt tun solltest

Hier hast du vier Schritte, mit denen du alle Risiken bannst:

Produktseiten prüfen
Stichprobe: Stehen Herstellername, Postanschrift und E-Mail bei jedem Artikel — nicht nur im Impressum?
Herkunft klären
Kommt die Ware von außerhalb der EU? Dann brauchst du eine benannte verantwortliche Person in der EU.
Warnhinweise ergänzen
Sicherheits- und Warnhinweise des Herstellers vollständig und auf Deutsch in die Produktbeschreibung übernehmen.
Dokumentation aufbauen
Konformitätsunterlagen und Herstellerkontakte sammeln; die Aufbewahrungspflicht reicht bis zu zehn Jahre.
Eine Übergangsfrist gibt es nicht mehr — der Stichtag war der 13. Dezember 2024. Wer seine Produktseiten jetzt sauber aufstellt, nimmt Abmahnern den Angriffspunkt und Aufsichtsbehörden den Anlass.

Dieser Beitrag ordnet die GPSR-Pflichten für die Praxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

1. EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR)

2. EUR-Lex — Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachung)

3. Europäische Kommission — Safety Gate Jahresbericht 2023

4. e-recht24 — Produktsicherheitsverordnung im E-Commerce

5. IHK Region Stuttgart — Neue Produktsicherheitsverordnung

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch für Kleinunternehmer und kleine Online-Shops?

Ja, uneingeschränkt. Die Verordnung (EU) 2023/988 kennt keine Ausnahme nach Umsatz oder Unternehmensgröße. Ob Großhändler oder Einzelunternehmer mit einem Etsy- oder Shopify-Shop: Sobald du physische Verbraucherprodukte in der EU anbietest, gelten die Informationspflichten aus Artikel 19 vollständig. Auch Marktplatzhändler bei Amazon oder eBay sind erfasst — die Plattformen haben ihre Anforderungen seit Dezember 2024 verschärft und sperren unvollständige Angebote teilweise automatisch. Eine „zu klein dafür"-Argumentation gibt es rechtlich nicht.

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Was ist die „verantwortliche Person" und brauche ich sie als Dropshipper?

Die verantwortliche Person ist ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur, der für die Produktsicherheit ansprechbar ist — etwa der Importeur, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister. Artikel 16 der GPSR verlangt: Ohne eine solche Person darf das Produkt gar nicht erst in der EU verkauft werden. Für klassisches Dropshipping mit Direktversand aus China ist das der kritische Punkt. Verkaufst du Ware ohne benannten EU-Verantwortlichen, bringst du sie unzulässig in Verkehr — selbst wenn alle anderen Angaben korrekt sind. In der Praxis musst du dann einen Bevollmächtigten benennen oder über einen EU-Importeur beziehen.

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Reicht es, die Herstelleradresse im Impressum anzugeben?

Nein. Artikel 19 GPSR verlangt die Herstellerangaben ausdrücklich bei jedem einzelnen Produktangebot — also auf der jeweiligen Produktseite, klar und gut sichtbar. Das Impressum erfüllt diese Pflicht nicht, weil es die Angaben nicht dem konkreten Produkt zuordnet. Praktisch bedeutet das: Name, Handelsname oder Marke des Herstellers, eine Postanschrift und eine elektronische Kontaktadresse gehören in oder direkt neben die Produktbeschreibung. Viele Shop-Systeme bieten dafür inzwischen ein eigenes Feld; wer es nicht pflegt, riskiert eine Abmahnung wegen unvollständiger Pflichtangaben.

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Welche Produkte fallen überhaupt unter die GPSR?

Die GPSR ist ein Auffangnetz: Sie gilt für alle Verbraucherprodukte, für die es keine spezielleren Sicherheitsvorschriften gibt. Produkte mit eigener Harmonisierung — etwa Spielzeug, Elektrogeräte oder Maschinen mit CE-Kennzeichnung — unterliegen primär ihren Spezialregeln, doch die GPSR greift ergänzend, wo diese Lücken lassen. Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte und lebende Pflanzen oder Tiere sind ausgenommen. Für den typischen Online-Shop mit Mode, Haushaltswaren, Kosmetik, Deko oder Hobbybedarf heißt das: Im Zweifel gilt die GPSR. Kosmetik war 2023 mit 1.084 gemeldeten Gefahrenprodukten sogar die auffälligste Kategorie im Safety Gate.

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Was kostet eine Abmahnung wegen fehlender GPSR-Angaben?

Eine pauschale Zahl gibt es nicht, aber eine Größenordnung: Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung richten sich nach dem Gegenstandswert. Bei Pflichtangaben-Verstößen liegen die Anwaltskosten der Gegenseite, die du erstatten sollst, häufig im Bereich von rund 1.000 bis 2.000 € — und zwar pro abgemahntem Verstoß, nicht pauschal. Hinzu kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung: Wiederholst du den Fehler, werden Vertragsstrafen fällig. Teurer als die Abmahnung selbst ist deshalb oft das, was danach kommt, wenn nicht sauber nachgebessert wird. Genau deshalb lohnt sich die Prüfung vorab.

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Gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte?

Grundsätzlich ja. Die GPSR erfasst auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufbereitete Produkte, sofern sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit an Verbraucher abgegeben werden. Ausgenommen sind Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder aufgearbeitet werden müssen und entsprechend gekennzeichnet sind — etwa erkennbare Bastler- oder Ersatzteilware. Wer als gewerblicher Händler Second-Hand-Ware verkauft, sollte die Sicherheits- und Herstellerangaben deshalb genauso ernst nehmen wie bei Neuware. Rein private Verkäufe zwischen Verbrauchern fallen dagegen nicht unter die Verordnung.

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