LUCID-Registrierung: wer sich nach § 6 VerpackDG bei der Zentralen Stelle registrieren muss

Von der RechteRadar-Redaktion · verantwortlich: Maximilian Meisner · Aktualisiert: 05.10.2026 · Normtext abgerufen: 05.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Kurzantwort

Hersteller müssen sich vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen (§ 6 Abs. 1 VerpackDG). Wer nach § 9 VerpackG in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, gilt als registriert (§ 68 Abs. 2 VerpackDG).

Vom Verpackungsgesetz zum VerpackDG: was für bestehende Registrierungen gilt

Die Registrierungspflicht steht heute in § 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG). Das Verpackungsgesetz nennt § 68 VerpackDG nur noch „in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung“. Für bestehende Registrierungen und Systembeteiligungen regelt § 68 VerpackDG den Übergang:

LageWas § 68 VerpackDG sagtStichtag
Registrierung nach § 9 VerpackG in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassunggilt auch nach § 6 VerpackDG als registriert (Abs. 2 Satz 1)keiner
Änderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDGsind vorzunehmen (Abs. 2 Satz 2)bis zum 12. November 2026
Hersteller, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und es nach § 9 VerpackG in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung nicht warenmüssen sich registrieren (Abs. 2 Satz 3)bis zum 12. September 2026
Systembeteiligungen nach § 7 VerpackG in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sindgelten fort, vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen (Abs. 1)längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026
§ 68 Abs. 1 und 2 VerpackDG
„(1) Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen gelten Systembeteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. (2) Wer nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, gilt auch nach § 6 als registriert. Änderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Hersteller, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und nicht bereits nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung zur Registrierung verpflichtet waren, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Wer als Hersteller gilt

§ 6 VerpackDG verweist für den Herstellerbegriff auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40. Hersteller kann danach ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein, unabhängig von der Verkaufsmethode, ausdrücklich auch im Fernabsatz. Entscheidend ist, auf wen einer der Buchstaben a bis e zutrifft:

  • Buchstabe a und b: Niederlassung in einem Mitgliedstaat und erstmaliges Bereitstellen dort, von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen (a) oder von Produkten in anderen Verpackungen (b).
  • Buchstabe c und d: Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder Drittland und erstmaliges Bereitstellen direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat.
  • Buchstabe e: Niederlassung in einem Mitgliedstaat und Auspacken verpackter Produkte, ohne Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist nach a bis d Hersteller.
Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 VO (EU) 2025/40
„„Hersteller“ jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft: a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller;“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Ein Online-Händler ist im Sinne der Verordnung Vertreiber, wenn er Verpackungen auf dem Markt bereitstellt und weder Erzeuger noch Importeur ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 VO (EU) 2025/40). Ob er auch Hersteller ist, hängt nach Nr. 15 davon ab, ob er die Verpackungen erstmals bereitstellt oder direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 und 18 VO (EU) 2025/40
„17. „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt; 18. „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs;“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Was § 6 VerpackDG verlangt

Hersteller in den Fällen der Buchstaben a bis d müssen sich vor dem erstmaligen Bereitstellen registrieren lassen, im Fall des Buchstaben e vor dem Auspacken. Zuständig ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister; ihr Registrierungssystem ist unter dem Namen LUCID bekannt. Änderungen der Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Abs. 1 VerpackDG
„Hersteller sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. Hersteller haben Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 2 umfasst insbesondere auch die Mitteilung über Änderungen oder einer Beendigung der Beauftragung des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Welche Angaben Sie für die Registrierung brauchen

§ 6 Abs. 2 VerpackDG zählt die Angaben in sieben Nummern auf. Als Checkliste:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten, insbesondere Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Land, Telefonnummer und die europäische oder nationale Steuernummer (Nr. 1)
  • nur bei Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach § 5 Abs. 2: dessen Name, Anschrift und Kontaktdaten sowie die schriftliche Beauftragung (Nr. 2)
  • eine vertretungsberechtigte natürliche Person (Nr. 3)
  • nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse, bei Bevollmächtigung auch die des Bevollmächtigten (Nr. 4)
  • Markennamen, unter denen Sie Ihre Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellen (Nr. 5)
  • Angaben zu den Verpackungen, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, Verpackungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen (Nr. 6)
  • Erklärung, dass sämtliche Angaben der Wahrheit entsprechen (Nr. 7)
  • bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zusätzlich: Erklärung, dass Sie Ihre erweiterte Herstellerverantwortung über ein oder mehrere Systeme oder Branchenlösungen erfüllen (§ 6 Abs. 2 Satz 2)
§ 6 Abs. 2 VerpackDG (Auszug)
„Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen: 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer; … 3. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person; 4. nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, wobei im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu machen sind; 5. Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt; … 7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen. … Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Registrierungsnummer und Systembeteiligung: die Reihenfolge

Die Registrierung läuft elektronisch über die Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister; sie bestätigt die Registrierung und teilt die Registrierungsnummer mit (§ 6 Abs. 3 VerpackDG). Diese Nummer brauchen Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen für die Beteiligung an einem System, zusammen mit Materialart und Masse der Verpackungen (§ 7 Abs. 1 VerpackDG).

§ 6 Abs. 3 VerpackDG (Auszug)
„Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen nach Absatz 1 haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

§ 7 Abs. 1 VerpackDG (Auszug)
„Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor der Bereitstellung oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken verpackter Produkte, im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach § 6 Absatz 3 Satz 2 anzugeben.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

PflichtNormWas zu tun istWann
Registrierung§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDGbei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren, Angaben nach Abs. 2vor dem erstmaligen Bereitstellen, im Fall des Auspackens vor dem Auspacken
Systembeteiligung (für systembeteiligungspflichtige Verpackungen)§ 7 Abs. 1 VerpackDGan einem oder mehreren Systemen beteiligen, Materialart, Masse und Registrierungsnummer angebenvor der Bereitstellung, im Fall des Auspackens vor dem Auspacken
Änderungen§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDGgeänderte Registrierungsdaten oder dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit mitteilenunverzüglich

Ausnahmen und kleine Unternehmen

§ 11 VerpackDG nimmt bestimmte Hersteller von den §§ 7 bis 10 aus, also unter anderem von der Systembeteiligung. Die Registrierung nach § 6 nennt § 11 nicht.

§ 11 VerpackDG
„Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von 1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird, 2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, 3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder 4. Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Eine Grenze nach Umsatz oder Unternehmensgröße enthält § 6 VerpackDG nicht. § 61 VerpackDG sieht zwar Erleichterungen für kleine Unternehmen vor, bezieht sich nach seinem Wortlaut aber auf die Pflicht von Endvertreibern nach § 60 Abs. 1 Satz 1, nicht auf die Registrierung.

§ 61 Abs. 1 VerpackDG (Auszug)
„Endvertreiber nach § 60 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie Endabnehmern anbieten, die Waren in von diesen zur Verfügung gestellte wiederverwendbare Behältnisse abzufüllen;“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Bußgeld ohne Registrierung oder Systembeteiligung

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, handelt ordnungswidrig (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 VerpackDG). Der Rahmen steht in § 66 Abs. 3 VerpackDG: bis zu 100.000 Euro für die fehlende Registrierung, bis zu 200.000 Euro für die fehlende Systembeteiligung (Abs. 1 Nr. 3) und bis zu 10.000 Euro für eine fehlende Änderungsmitteilung (Abs. 1 Nr. 2, übrige Fälle).

§ 66 Abs. 1 und 3 VerpackDG (Auszug)
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an mindestens einem System beteiligt, … (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 10, 17 und 18 und des Absatzes 2 Nummer 23, 25, 26, 29 und 32 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 8, 9, 11 bis 16, 19 bis 23, 25 und 27 und des Absatzes 2 Nummer 28, 33 und 35 bis 37 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Was im Register öffentlich sichtbar ist

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht die registrierten Hersteller im Internet, mit den Angaben aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 sowie Satz 3 und mit Registrierungsnummer und Registrierungsdatum (§ 6 Abs. 4 VerpackDG). Damit lässt sich nachsehen, ob ein Hersteller registriert ist.

§ 6 Abs. 4 VerpackDG (Auszug)
„Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5 und 6 sowie Satz 3 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Was diese Seite nicht beantwortet

Noch ohne Normtext in unserer Datenbank oder Einzelfallfrage

  • Ob und wie Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister tätig werden dürfen, wenn ein Hersteller nicht registriert oder nicht systembeteiligt ist: Die einschlägigen Vorschriften des VerpackDG haben wir noch nicht mit Wortlaut hinterlegt.
  • Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärung und Bevollmächtigter (§§ 5, 9 und 10 VerpackDG): noch nicht hinterlegt.
  • Ob Sie im Einzelfall Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 VO (EU) 2025/40 sind: Das hängt von Ihrer Lieferkette ab und gehört in die Beratung im Einzelfall.
  • Kosten der Systembeteiligung: nennen wir nicht.

Diese Punkte ergänzen wir erst, wenn der Normtext mit Abrufdatum vorliegt. So steht auf dieser Seite nichts, was sich nicht am Gesetz nachprüfen lässt. Wie wir arbeiten, steht unter Methodik.

Häufige Fragen

Wann muss ich mich bei LUCID registrieren?⌄

Vor dem erstmaligen Bereitstellen der Verpackungen, im Fall des Auspackens verpackter Produkte vor dem Auspacken (§ 6 Abs. 1 VerpackDG).

Bin ich als Online-Händler Hersteller?⌄

Hersteller kann auch ein Vertreiber sein, ausdrücklich auch im Fernabsatz. Entscheidend ist, ob einer der Buchstaben a bis e aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 VO (EU) 2025/40 zutrifft, etwa das erstmalige Bereitstellen verpackter Produkte im Mitgliedstaat der eigenen Niederlassung (Buchstabe b).

Gilt meine bisherige LUCID-Registrierung weiter?⌄

Wer nach § 9 VerpackG in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, gilt auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Änderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen (§ 68 Abs. 2 VerpackDG).

Bis wann müssen sich neu Verpflichtete registrieren?⌄

Hersteller, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und es nach § 9 VerpackG in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung nicht waren, mussten sich bis zum 12. September 2026 registrieren (§ 68 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG).

Gibt es eine Ausnahme für Kleinunternehmer?⌄

§ 6 VerpackDG enthält keine Grenze nach Umsatz oder Unternehmensgröße. Die Erleichterungen für kleine Unternehmen in § 61 VerpackDG betreffen nach ihrem Wortlaut die Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1, nicht die Registrierung.

Reicht die Registrierung allein aus?⌄

Nicht bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Dann gilt zusätzlich die Systembeteiligungspflicht nach § 7 Abs. 1 VerpackDG, bei der Sie Ihre Registrierungsnummer angeben.

Was droht ohne Registrierung?⌄

Die fehlende Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 VerpackDG) und kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 66 Abs. 3 VerpackDG).

Muss ich Änderungen melden?⌄

Ja, unverzüglich: geänderte Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG).

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Keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt den Gesetzeswortlaut und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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