Kundenbewertungen auf der Website: welche Information § 5b Abs. 3 UWG als wesentlich einstuft

Von der RechteRadar-Redaktion · verantwortlich: Maximilian Meisner · Aktualisiert: 05.10.2026 · Normtext abgerufen: 14.05.2026 bis 05.10.2026 · Keine Rechtsberatung

Kurzantwort

Wer Bewertungen von Verbrauchern zu Waren oder Dienstleistungen zugänglich macht, für den gelten Informationen darüber als wesentlich, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich genutzt oder erworben haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Prüfen Sie nicht, gehört auch das zu dieser Information.

Was § 5b Abs. 3 UWG sagt

§ 5b Abs. 3 UWG
„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · gilt seit 28.05.2022 · Methodik

Der Satz hat drei Bausteine. Erstens: Ein Unternehmer macht Bewertungen zugänglich. Zweitens: Es sind Bewertungen, die Verbraucher zu Waren oder Dienstleistungen abgegeben haben. Drittens: Dann gilt als wesentlich, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Ob und wie: was Ihre Information beantworten sollte

Der Wortlaut nennt zwei Fragen. Daraus ergibt sich eine einfache Prüfliste für die Seite, auf der Ihre Bewertungen stehen:

  • Ob: Steht dort, ob Sie überhaupt sicherstellen, dass Bewertungen von echten Käufern oder Nutzern stammen? Auch „wir prüfen das nicht“ ist eine Antwort auf diese Frage.
  • Wie: Wenn Sie prüfen, steht dort, auf welchem Weg? Zum Beispiel, dass nur bewerten kann, wer über einen Link nach dem Kauf eingeladen wurde (Beispiel, keine Vorgabe des Gesetzes).
  • Stimmt die Angabe? Beschreiben Sie nur ein Verfahren, das Sie tatsächlich anwenden.
FrageWas der Wortlaut sagt
Muss ich Bewertungen prüfen?Eine Prüfpflicht steht nicht im Wortlaut; wesentlich ist die Information, ob und wie Sie prüfen.
Wo muss die Information stehen?Einen Ort legt § 5b Abs. 3 UWG nicht fest.
Gilt das für Bewertungen von Geschäftskunden?Der Wortlaut nennt Bewertungen, die Verbraucher vorgenommen haben.
Gilt das auch für Bewertungen, die ich nicht selbst gesammelt habe?Der Wortlaut knüpft daran an, dass Sie Bewertungen zugänglich machen, nicht daran, wo sie gesammelt wurden.

Was gilt, wenn die Information fehlt

Wesentliche Informationen behandelt § 5a UWG: Unlauter handelt danach auch, wer einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, und wenn das Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Beide Merkmale müssen zusammenkommen (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG).

§ 5a Abs. 1 und 2 UWG
„(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und 2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Als Vorenthalten gilt auch 1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen, 2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie 3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 05.10.2026 · Methodik

Wichtig für die Gestaltung: Als Vorenthalten gilt nicht nur das Weglassen. Auch eine Information, die unklar, unverständlich oder zweideutig ist oder nicht rechtzeitig kommt, zählt nach § 5a Abs. 2 UWG als vorenthalten. Ein versteckter oder missverständlicher Hinweis zur Echtheitsprüfung hilft also nicht weiter.

Gutscheine oder Geschenke für Bewertungen

Wer Bewertungen mit Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken belohnt, nutzt genau die Mittel, die § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG als Angebote zur Verkaufsförderung nennt. Für solche Angebote verlangt die Norm, dass sie klar als solche erkennbar sind und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

§ 6 Abs. 1 DDG
„Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass 1. kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen, 2. die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, klar identifizierbar sein muss, 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen und 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein müssen und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · gilt seit 14.05.2024 · Methodik

Ob Bewertungen, die so entstanden sind, zusätzlich gekennzeichnet werden müssen, beantwortet der hier zitierte Wortlaut nicht. Mehr zu Aktionen im Ratgeber Rabattaktion und Gewinnspiel.

Was diese Seite nicht beantwortet

Noch ohne Normtext in unserer Datenbank oder Einzelfallfrage

  • Ob im Einzelfall beide Merkmale des § 5a Abs. 1 UWG erfüllt sind: Das ist eine Frage der Rechtsberatung.
  • Gefälschte oder gekaufte Bewertungen: Die Vorschriften dazu haben wir noch nicht mit Wortlaut hinterlegt.
  • Wie Sie eine Bewertung auf einer fremden Plattform melden und löschen lassen: siehe Google-Bewertung löschen lassen.

Diese Punkte ergänzen wir, sobald der Normtext mit Abrufdatum vorliegt. Wie wir arbeiten, steht unter Methodik.

Häufige Fragen

Muss ich Kundenbewertungen auf Echtheit prüfen?⌄

Eine Prüfpflicht enthält § 5b Abs. 3 UWG nicht. Wesentlich ist die Information, ob und wie Sie sicherstellen, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Ware oder Dienstleistung tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Was schreibe ich, wenn ich Bewertungen nicht prüfe?⌄

§ 5b Abs. 3 UWG nennt ausdrücklich die Information, ob Sie die Herkunft sicherstellen. Prüfen Sie nicht, ist genau das die Antwort auf diese Frage.

Gilt § 5b Abs. 3 UWG auch für eingebundene Bewertungen von Bewertungsportalen?⌄

Der Wortlaut knüpft daran an, dass ein Unternehmer Bewertungen zugänglich macht, und unterscheidet nicht danach, wo sie gesammelt wurden (§ 5b Abs. 3 UWG). Wie das im Einzelfall zu beurteilen ist, ist eine Frage der Rechtsberatung.

Seit wann gilt die Pflicht?⌄

§ 5b Abs. 3 UWG gilt laut unserer Gesetzesdatenbank seit dem 28.05.2022.

Darf ich für eine Bewertung einen Gutschein anbieten?⌄

Der zitierte Wortlaut verbietet das nicht ausdrücklich. Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke zur Verkaufsförderung müssen aber klar erkennbar sein, ihre Bedingungen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG).

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Keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt den Gesetzeswortlaut und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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