Werbung und Bewertungen: was Unternehmen online beachten müssen
Plattformen müssen Meldungen rechtswidriger Bewertungen prüfen (Art. 16 DSA). Wer selbst Kundenbewertungen zeigt, für den ist wesentlich, ob und wie er ihre Echtheit sicherstellt (§ 5b Abs. 3 UWG). E-Mail-Werbung braucht grundsätzlich eine Einwilligung (§ 7 UWG), Rabattaktionen und Gewinnspiele klare Bedingungen (§ 6 DDG).
Aktualisiert: 05.10.2026 · Keine Rechtsberatung
Google-Bewertung löschen lassen: Meldeweg nach DSA
Was in die Meldung gehört, was die Plattform tun muss und welche Beschwerde nach einer Ablehnung bleibt.
Zum Ratgeber →§ 7 UWGE-Mail-Werbung und Newsletter: wann Einwilligung nötig
Grundsatz, Bestandskundenausnahme mit vier Bedingungen und eine Prüfliste für jede Werbe-E-Mail.
Zum Ratgeber →§ 5b Abs. 3 UWGKundenbewertungen: was als wesentliche Information gilt
Ob und wie Sie die Echtheit sicherstellen, und was der Wortlaut nicht verlangt.
Zum Ratgeber →§ 6 Abs. 1 DDGRabattaktion und Gewinnspiel: Pflichtangaben
Erkennbarkeit, Bedingungen und Teilnahmebedingungen, dazu Werbung mit Preissenkungen.
Zum Ratgeber →Häufige Fragen
Kann ich eine unfaire Google-Bewertung melden?⌄
Plattformen, die Bewertungen speichern, müssen ein elektronisches Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte anbieten und über Meldungen zeitnah, sorgfältig und objektiv entscheiden (Art. 16 DSA). Was in die Meldung gehört, erklärt der Ratgeber Google-Bewertung löschen lassen.
Brauche ich für einen Newsletter eine Einwilligung?⌄
Grundsätzlich ja: Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist stets eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Die Ausnahme für Bestandskunden erklärt der Ratgeber E-Mail-Werbung.
Muss ich angeben, ob ich Kundenbewertungen prüfe?⌄
Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, für den gelten Informationen darüber als wesentlich, ob und wie er sicherstellt, dass sie von echten Käufern oder Nutzern stammen (§ 5b Abs. 3 UWG).
Was gilt für Gewinnspiele auf der Website?⌄
Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar sein, die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG).
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Keine Rechtsberatung. Die Ratgeber erklären den Gesetzeswortlaut und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Wie wir arbeiten: Methodik.