Gilt die Pflicht auch für Verträge, die über Marktplätze wie Amazon geschlossen werden?

Die Pflicht betrifft grundsätzlich jeden Unternehmer, der Verbrauchern die Möglichkeit bietet, einen Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zu schließen — dazu zählen auch Marktplätze und Plattformen, über die sich Verträge direkt abschließen lassen. Wer als Händler über einen Marktplatz verkauft, sollte prüfen, ob die Plattform selbst eine entsprechende Widerrufsfunktion bereitstellt oder ob er als Vertragspartner des Verbrauchers zusätzlich eigene Vorkehrungen treffen muss. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in die aktuellen Händlerbedingungen der jeweiligen Plattform, da sich die technische Umsetzung je nach Anbieter unterscheiden kann.

Vertiefung

Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „Der neue Widerrufsbutton nach § 356a BGB — seit 19. Juni 2026 Pflicht für Online-Shops". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.

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