Cookie-Einwilligung nach § 25 TDDDG: wann Sie fragen müssen und wann nicht
Von der RechteRadar-Redaktion · verantwortlich: Maximilian Meisner · Aktualisiert: 05.10.2026 · Normtext abgerufen: 14.05.2026 bis 06.09.2026 · Keine Rechtsberatung
Kurzantwort
Informationen auf dem Endgerät zu speichern oder auszulesen, etwa per Cookie, ist nur mit Einwilligung zulässig (§ 25 Abs. 1 TDDDG). Keine Einwilligung braucht es, wenn das allein der Übertragung einer Nachricht dient oder für einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst unbedingt erforderlich ist (§ 25 Abs. 2 TDDDG).
Was § 25 TDDDG verlangt
§ 25 TDDDG spricht nicht von Cookies, sondern allgemein vom Speichern von Informationen in der Endeinrichtung und vom Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen. Cookies fallen darunter, ebenso andere Techniken, die auf dem Gerät des Besuchers speichern oder von dort lesen. Grundsatz: nur mit Einwilligung, und die Einwilligung braucht klare und umfassende Informationen.
„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“
Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · gilt seit 14.05.2024 · Methodik
Die zwei Ausnahmen: wann keine Einwilligung nötig ist
Absatz 2 nennt genau zwei Ausnahmen. Weitere enthält der Wortlaut nicht.
„Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, 1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder 2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.“
Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · gilt seit 14.05.2024 · Methodik
| Ausnahme | Kern des Wortlauts | Prüffrage für Ihre Website |
|---|---|---|
| Nr. 1: Nachrichtenübertragung | alleiniger Zweck ist die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz | Dient das Speichern oder Auslesen ausschließlich der Übertragung? |
| Nr. 2: unbedingt erforderlich | unbedingt erforderlich, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst zur Verfügung gestellt werden kann | Hat der Besucher diese Funktion ausdrücklich gewünscht, und funktioniert sie ohne das Speichern nicht? |
Der Begriff „technisch notwendige Cookies“ steht so nicht im Gesetz. Maßstab ist der Wortlaut von Nr. 2: unbedingt erforderlich für einen Dienst, den der Nutzer ausdrücklich gewünscht hat. Ob ein Cookie das erfüllt, entscheidet sich an der einzelnen Funktion, nicht am Etikett im Cookie-Banner.
Wie die Einwilligung aussehen muss
§ 25 Abs. 1 Satz 2 TDDDG verweist für Information und Einwilligung auf die Verordnung (EU) 2016/679, die DSGVO. Dort steht, was eine Einwilligung ist:
„„Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;“
Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 26.08.2026 · gilt seit 25.05.2018 · Methodik
Aus dem Wortlaut ergeben sich diese Prüffragen für Ihr Einwilligungsbanner:
- Gibt der Besucher die Einwilligung freiwillig ab? (Art. 4 Nr. 11 DSGVO)
- Bezieht sie sich auf einen bestimmten Fall? (Art. 4 Nr. 11 DSGVO)
- Ist er vorher klar und umfassend informiert? (Art. 4 Nr. 11 DSGVO, § 25 Abs. 1 TDDDG)
- Stimmt er durch eine Erklärung oder eine eindeutige bestätigende Handlung zu? (Art. 4 Nr. 11 DSGVO)
- Erfährt er vor der Einwilligung, dass er sie jederzeit widerrufen kann? (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
- Ist der Widerruf so einfach wie die Erteilung? (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
- Können Sie die Einwilligung nachweisen? (Art. 7 Abs. 1 DSGVO)
„(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. … (3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“
Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 06.09.2026 · gilt seit 25.05.2018 · Methodik
Was der RechteRadar-Check dazu prüft
Der kostenlose Website-Check prüft unter anderem Datenschutz und Cookies, und zwar anhand dessen, was auf Ihrer Website öffentlich sichtbar ist. Interne Unterlagen wie Einwilligungsnachweise sieht er nicht. Was von außen nicht prüfbar ist, steht unter Methodik.
Was diese Seite nicht beantwortet
Bewusst nicht behandelt
- Bußgelder und Abmahnkosten: Dazu zitieren wir hier keinen Normtext.
- Die Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung der Daten (Art. 6 DSGVO) und Übermittlungen in Drittländer (Art. 44 DSGVO): eigene Fragen, hier nicht behandelt.
- Die Gestaltung einzelner Schaltflächen im Banner: Der hier zitierte Wortlaut enthält dazu keine ausdrückliche Vorgabe.
Häufige Fragen
Brauche ich für technisch notwendige Cookies eine Einwilligung?⌄
Nicht, wenn das Speichern unbedingt erforderlich ist, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst zur Verfügung gestellt werden kann (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Entscheidend ist dieser Maßstab, nicht die Bezeichnung „technisch notwendig“.
Gilt § 25 TDDDG nur für Cookies?⌄
Nein. Der Wortlaut erfasst jedes Speichern von Informationen in der Endeinrichtung und jeden Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen (§ 25 Abs. 1 TDDDG).
Muss das Ablehnen so einfach sein wie das Zustimmen?⌄
Der zitierte Wortlaut verlangt, dass der Widerruf so einfach ist wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) und dass die Einwilligung freiwillig abgegeben wird (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Eine ausdrückliche Vorgabe zur Gestaltung der Schaltflächen enthält er nicht.
Kann ein Besucher seine Einwilligung zurücknehmen?⌄
Ja, jederzeit. Die bis dahin erfolgte Verarbeitung bleibt rechtmäßig, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Worüber muss ich vor der Einwilligung informieren?⌄
Die Einwilligung muss auf klaren und umfassenden Informationen beruhen; Information und Einwilligung richten sich nach der DSGVO (§ 25 Abs. 1 TDDDG). Dazu gehört der Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Gilt das auch für kleine Websites?⌄
§ 25 TDDDG enthält keine Grenze nach Größe der Website oder des Unternehmens. Ausnahmen gibt es nur die zwei aus Absatz 2.
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Keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt den Gesetzeswortlaut und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.