Dürfen Anbieter auf der Kündigungsseite ein Gegenangebot oder einen Rabatt zeigen?
Nein, nicht mehr. Lange war unklar, ob ein freundliches Gegenangebot auf der Bestätigungsseite – etwa ein Rabatt, wenn der Kunde doch bleibt – zulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat das mit seinem Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) klar beantwortet: Die Bestätigungsseite darf ausschließlich der Kündigung dienen und keine weiteren Angebote, Informationen oder Ablenkungen enthalten. Anbieter, die ihre Kunden dort noch mit Rabattcodes oder Alternativtarifen konfrontieren, verstoßen gegen § 312k BGB und riskieren damit dieselben Folgen wie bei einem fehlenden Button – von der fristlosen Kündigung bis zur Abmahnung. Wer seine Kündigungsstrecke zuletzt vor 2026 überprüft hat, sollte sie an dieser Stelle noch einmal genau ansehen.
Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „Kündigungsbutton-Pflicht nach § 312k BGB — welche Websites ihn brauchen und was abgemahnt wird". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.
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