Rabattaktion, Gutschein, Gewinnspiel: welche Angaben § 6 DDG auf der Website verlangt

Von der RechteRadar-Redaktion · verantwortlich: Maximilian Meisner · Aktualisiert: 05.10.2026 · Normtext abgerufen: 14.05.2026 · Keine Rechtsberatung

Kurzantwort

Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke und Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar sein; ihre Bedingungen oder Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DDG). Für Werbung mit Preissenkungen gilt zusätzlich § 5 Abs. 5 UWG.

Was § 6 Abs. 1 DDG verlangt

§ 6 DDG richtet sich an Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile davon sind. Für Aktionen auf einer Website sind vor allem die Nummern 3 und 4 wichtig.

§ 6 Abs. 1 DDG
„Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass 1. kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen, 2. die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, klar identifizierbar sein muss, 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen und 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein müssen und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · gilt seit 14.05.2024 · Methodik

AktionWas erkennbar sein mussWas leicht zugänglich, klar und unzweideutig angegeben sein muss
Preisnachlass, Zugabe, Geschenk (Nr. 3)dass es ein Angebot zur Verkaufsförderung istdie Bedingungen für die Inanspruchnahme
Preisausschreiben, Gewinnspiel mit Werbecharakter (Nr. 4)dass es ein Preisausschreiben oder Gewinnspiel istdie Teilnahmebedingungen
jede kommerzielle Kommunikation (Nr. 1 und 2)dass es kommerzielle Kommunikation istwer der Auftraggeber ist (klar identifizierbar)

Rabattaktionen, Gutscheine und Zugaben

Die Norm nennt Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke als Beispiele („wie“). Entscheidend ist, dass Kunden die Bedingungen für die Inanspruchnahme ohne Umwege finden und verstehen. Die folgenden Prüffragen sind eine Arbeitshilfe von uns, kein Gesetzeswortlaut:

  • Ist die Aktion als Aktion erkennbar, etwa auf Banner und Produktseite?
  • Sind die Bedingungen von der Aktion aus direkt erreichbar, nicht nur in allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt?
  • Steht dort, ab wann und bis wann die Aktion gilt?
  • Steht dort, ob ein Mindestbestellwert gilt und welche Produkte ausgenommen sind?
  • Steht dort, ob die Aktion mit anderen Rabatten kombinierbar ist?

Gewinnspiele und Preisausschreiben

Für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter gilt dasselbe Muster: klar als solche erkennbar, Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG). Prüffragen als Arbeitshilfe:

  • Sind die Teilnahmebedingungen direkt am Gewinnspiel verlinkt?
  • Steht dort, wer teilnehmen darf und bis wann?
  • Steht dort, was es zu gewinnen gibt und wie die Gewinner ermittelt und benachrichtigt werden?
  • Steht dort, wer das Gewinnspiel veranstaltet (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG)?

Wer über ein Gewinnspiel E-Mail-Adressen sammelt, um später zu werben, braucht dafür die Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; die Bestandskundenausnahme setzt einen Verkauf voraus. Mehr im Ratgeber E-Mail-Werbung und Newsletter.

Werbung mit Preissenkungen

Wer mit der Herabsetzung eines Preises wirbt, muss § 5 Abs. 5 UWG kennen: Irreführung wird vermutet, wenn der frühere Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Ist streitig, ob und wie lange der Preis gefordert wurde, trägt der Werbende die Beweislast. Bewahren Sie deshalb Nachweise über frühere Preise auf.

§ 5 Abs. 5 UWG
„Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · Methodik

Allgemein ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält, unter anderem über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils oder den Preis (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG (Auszug)
„(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: … 2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · Methodik

Aktionen im Newsletter

Verstößt eine Werbe-E-Mail gegen § 6 Abs. 1 DDG oder fordert sie auf, eine Website aufzurufen, die dagegen verstößt, ist das stets eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b UWG). Eine Aktion im Newsletter braucht also auch auf der Zielseite klare Bedingungen.

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Auszug)
„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen … 3. bei Werbung mit einer Nachricht, a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Normtext aus der RechteRadar-Gesetzesdatenbank, abgerufen am 14.05.2026 · Methodik

Was diese Seite nicht beantwortet

Noch ohne Normtext in unserer Datenbank oder Einzelfallfrage

  • Wie eine Preisermäßigung nach der Preisangabenverordnung anzugeben ist: Diesen Wortlaut haben wir noch nicht hinterlegt.
  • Glücksspielrechtliche Fragen, etwa bei Gewinnspielen mit Einsatz: nicht Gegenstand dieser Seite.
  • Rechtsfolgen bei Verstößen: § 8 UWG knüpft an Handlungen an, die nach § 3 oder § 7 UWG unzulässig sind; § 3 UWG haben wir noch nicht mit Wortlaut hinterlegt. Zur Abmahnung siehe Abmahnung wegen der Website.

Häufige Fragen

Muss ich für ein Gewinnspiel auf der Website Teilnahmebedingungen veröffentlichen?⌄

Ja, bei Gewinnspielen mit Werbecharakter. Sie müssen klar als solche erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG).

Gilt § 6 DDG auch für Rabattcodes und Gutscheine?⌄

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG nennt Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke. Für sie müssen die Bedingungen der Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben sein.

Darf ich mit einem durchgestrichenen alten Preis werben?⌄

§ 5 Abs. 5 UWG vermutet eine Irreführung, wenn der alte Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Die Regeln der Preisangabenverordnung zu Preisermäßigungen sind bei uns noch nicht hinterlegt.

Wer muss beweisen, dass der alte Preis verlangt wurde?⌄

Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert wurde, trägt derjenige die Beweislast, der mit der Preisherabsetzung geworben hat (§ 5 Abs. 5 Satz 2 UWG).

Gelten die Regeln auch für Aktionen im Newsletter?⌄

Ja. Eine Werbe-E-Mail, die gegen § 6 Abs. 1 DDG verstößt oder auf eine Website verweist, die dagegen verstößt, ist stets eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b UWG).

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