Brauche ich als Importeur außerhalb der EU eine verantwortliche Person?
Ja. Sobald ein Hersteller keinen Sitz in der EU hat, darf das Produkt laut Art. 16 GPSR nur dann auf dem europäischen Markt angeboten werden, wenn eine verantwortliche Person mit Sitz in der Union benannt ist. Diese Person oder Firma fungiert als Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden, muss technische Unterlagen vorlegen können und bei Rückrufen mitwirken. Die Rolle kann der Importeur selbst übernehmen, ein bevollmächtigter Vertreter oder ein spezialisierter Dienstleister. Solche Services kosten am Markt üblicherweise zwischen 150 und 500 Euro pro Jahr. Ohne benannte verantwortliche Person ist das Inverkehrbringen in der EU formal nicht zulässig, unabhängig davon, ob der Shop in Deutschland, Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat sitzt.
Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „GPSR-Pflichten für Importeure und Online-Shops — was seit Dez 2024 wirklich gilt". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.
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