Kann mein Bevollmächtigter die LUCID-Registrierung für mich übernehmen?

Nein, das ist einer der am häufigsten missverstandenen Punkte. Ein Bevollmächtigter mit Sitz in Deutschland ist zwar für ausländische Unternehmen ohne deutsche Niederlassung vorgeschrieben, wenn sie direkt an Endabnehmer verkaufen, doch seine Aufgabe beschränkt sich auf Vertragsverhandlungen mit dualen Systemen, Meldungen und die Kommunikation mit Behörden. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss laut Zentraler Stelle Verpackungsregister und IHK Darmstadt zwingend das ausländische Unternehmen selbst vornehmen, mit eigenem Zugang und eigenen Zugangsdaten. Diese Pflicht lässt sich rechtlich nicht auf Dritte übertragen, auch nicht vertraglich.

Vertiefung

Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „Lucid-ID für britische Händler — was UK-Seller nach Brexit für den DE-Markt brauchen". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.

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