Muss ich meinen bestehenden Online-Shop rückwirkend umbauen?
Grundsätzlich gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen wie den elektronischen Geschäftsverkehr fortlaufend- also auch für bereits bestehende Shops, sobald sie weiter angeboten werden. Es gibt jedoch Erleichterungen: Für Produkte, die schon vor dem Stichtag rechtmäßig im Verkehr waren, sowie für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, greift eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Ein neu gestarteter oder inhaltlich überarbeiteter Shop fällt dagegen ohne Schonfrist unter die Anforderungen. Ein Blick auf Vertragsdatum und Launch-Zeitpunkt hilft dabei, den eigenen Fall richtig einzuordnen.
Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „BFSG-Barrierefreiheit für Websites und Online-Shops — wer seit Juni 2025 betroffen ist". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.
Zum vollständigen Beitrag →