Bin ich als steuerlicher Kleinunternehmer automatisch von der BFSG-Pflicht befreit?
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung und die BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen sind zwei vollkommen unterschiedliche Regelungen mit eigenen Schwellenwerten. Für das BFSG zählt, ob du weniger als 10 Personen beschäftigst und dein Jahresumsatz oder deine Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt- und zusätzlich, ob du ausschließlich Dienstleistungen und keine selbst betroffenen Produkte anbietest. Schon ein Online-Shop, der zusätzlich barrierefreiheitspflichtige Hardware verkauft, kann trotz geringer Mitarbeiterzahl in die volle Pflicht rutschen. Es lohnt sich also, beide Kriterien getrennt zu prüfen, statt sich auf die steuerliche Einordnung zu verlassen.
Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „BFSG-Barrierefreiheit für Websites und Online-Shops — wer seit Juni 2025 betroffen ist". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.
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