Welche Übergangsfristen gelten für wen?
Das BFSG kennt zwei zentrale Übergangsfristen. Für Selbstbedienungsterminals, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen diese bis zum 28. Juni 2040 weiter genutzt werden, ohne nachgerüstet werden zu müssen. Für Dienstleister, die ihre Leistungen mit Produkten erbringen, die schon vor dem Stichtag rechtmäßig verwendet wurden, sowie für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Wer nach dem Stichtag neue Verträge schließt, neue Produkte in Verkehr bringt oder eine Website neu launcht, kann sich auf keine dieser Fristen berufen und muss sofort barrierefrei sein.
Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „BFSG-Barrierefreiheit für Websites und Online-Shops — wer seit Juni 2025 betroffen ist". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.
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