Brauche ich als kleiner Online-Shop trotzdem eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Das hängt davon ab, ob du unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällst. Beschäftigst du weniger als 10 Personen, erzielst höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme und bietest ausschließlich Dienstleistungen ohne eigene betroffene Produkte an, bist du von der BFSG-Pflicht befreit- und musst dementsprechend auch keine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Greift die Ausnahme nicht, gehört die öffentlich zugängliche Erklärung samt Kontaktmöglichkeit für Barriere-Meldungen zu den Pflichtbestandteilen deines Auftritts. Selbst wenn du befreit bist, kann eine freiwillige Umsetzung sinnvoll sein, denn barrierefreie Shops erreichen nachweislich mehr Nutzende und wirken auf viele Kundinnen und Kunden vertrauenswürdiger.

Vertiefung

Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „BFSG-Barrierefreiheit für Websites und Online-Shops — wer seit Juni 2025 betroffen ist". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.

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