Cancellation button requirement under § 312k BGB — which websites must have one and what enforcement follows

Last updated: 13 October 2026 · 4 min read · Topic: Allgemein

If you offer subscriptions, memberships, or other contracts to consumers online, you face one question: Is a cancellation button required, and if so, what must it look like? Since 1 July 2022, § 312k BGB specifies exactly this – yet in practice, many website operators struggle with the details, which courts now examine very closely. I'll show you who must comply, what requirements apply to the button and confirmation page, and what consequences you might face – from account suspension to enforcement letters.

Maximilian Meisner
Maximilian Meisner
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Wer den Kündigungsbutton wirklich braucht

Seit dem 1. Juli 2022 ist die Sache gesetzlich klar: Wer mit Verbrauchern in Deutschland Dauerschuldverhältnisse online abschließt, muss ihnen auch einen digitalen Weg zur Kündigung bieten – den Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Betroffen sind klassische Abos, Streaming-Mitgliedschaften, online abgeschlossene Fitnessstudio-Verträge, Zeitschriften-Abonnements oder Partnerbörsen – kurz: alles, was sich automatisch verlängert oder über einen längeren Zeitraum läuft und zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen wird.

Verbraucher sollen Verträge genauso einfach kündigen können, wie sie sie abgeschlossen haben. Deshalb hat der Gesetzgeber mit § 312k BGB eine Regelung geschaffen, die Online-Anbieter verpflichtet, einen digitalen Kündigungsprozess bereitzustellen – inklusive gut sichtbarem Kündigungsbutton.

So bringt es onwalt.de auf den Punkt. Der Kern bleibt: Abschluss und Trennung sollen gleich leicht fallen.

Lange galt die Pflicht in der Wahrnehmung vieler Betreiber nur für klassische Abos mit laufender Zahlung. Mag sein, dass der Wortlaut das nahelegt, doch der BGH hat im Mai 2025 klargestellt, dass auch Verträge mit Einmalzahlung und fester Laufzeit erfasst sind, wenn die Leistung über einen Zeitraum erbracht wird – etwa bei einem Jahresabo, das als Einmalbetrag abgerechnet wird. Zwar zahlt der Kunde nur einmal, doch die Leistung selbst zieht sich über Monate- und genau das macht den Unterschied.

Button und Bestätigungsseite: welche Anforderungen gelten

Der Gesetzgeber hat die Vorgaben bewusst eng gefasst. Der Button muss gut lesbar beschriftet sein, etwa mit „Verträge hier kündigen" oder „Vertrag kündigen", und von jeder Unterseite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Nach dem Klick folgt eine Bestätigungsseite, auf der der Kunde Angaben zur Kündigung macht – und am Ende steht eine Schaltfläche, die die Kündigung tatsächlich auslöst.

Wichtig dabei: Der Kunde muss das Ergebnis dauerhaft speichern und nachweisen können, etwa als E-Mail oder PDF mit Datum und Uhrzeit. Ohne diese Nachweisbarkeit bleibt die ganze Konstruktion für Betreiber im Streitfall wertlos.

Art der Kündigung – ordentlich oder außerordentlich
Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll
Angaben zur Identifikation des Vertrags, etwa Name, Kundennummer oder Vertragsbezeichnung
Eine abschließbare, speicherbare Bestätigung mit Datum und Uhrzeit

Wenn der Button fehlt: Rechtsfolgen für Betreiber

Wer auf den Button verzichtet oder ihn schlecht versteckt, riskiert mehr als einen verärgerten Kunden. Fehlt der Button oder ist er nicht leicht auffindbar, dürfen Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist beenden.

Fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton, können Verbraucher:innen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Außerdem besteht die Gefahr von Abmahnungen durch die Konkurrenz.

So beschreibt es die Kanzlei Grudzinski die Konsequenz. Zu den zivilrechtlichen Folgen kommt das Risiko der Abmahnung – durch Wettbewerber oder durch Verbraucherschutzverbände. Ein Versandhändler musste in einem konkreten Fall 260 € Abmahnkosten zahlen, und bei künftigen Verstößen gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € verhängt werden.

Dass das kein theoretisches Risiko ist, zeigt eine Untersuchung aus dem Jahr 2023: Von rund 3.000 geprüften Websites erfüllten nur 42 % die gesetzlichen Anforderungen an den Kündigungsbutton vollständig. Der vzbv verfolgt die mangelhafte Umsetzung seither auch mit eigenen Klagen.

Seit wann die Pflicht gilt – auch für Altverträge

Die Pflicht ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Für neue Verträge war das nie strittig. Spannender ist die Frage nach Verträgen, die vorher geschlossen wurden: Auch bei diesen Dauerschuldverhältnissen muss der Kündigungsbutton inzwischen bereitstehen, denn die Pflicht knüpft an das laufende Vertragsverhältnis an, nicht an den Zeitpunkt des Abschlusses. Betreiber, die ihren Bestand an langjährigen Abos nie technisch nachgerüstet haben, tragen also dasselbe Risiko wie jeder, der heute neu startet.

Häufige Fehler und die neueste Rechtsprechung

In der Praxis scheitern die meisten Websites nicht an der großen Linie, sondern an Details. Ein Login-Zwang vor der Kündigung – fast wollte ich schon ‚kleine' Hürde dazu sagen, dabei ist er in Wahrheit die größte einzelne Fehlerquelle –, ein Button, der erst nach drei oder vier Klicks auftaucht, oder eine Bestätigungsseite, die den Kunden mit einem Rabattangebot zum Bleiben bewegen soll: All das hat die Rechtsprechung inzwischen kassiert.

Der Bundesgerichtshof hat diese Linie am 16. Juli 2026 an ihrem empfindlichsten Punkt geschärft. Die Bestätigungsseite darf nichts anderes enthalten als die Kündigung selbst. Wer dort ein Alternativangebot platziert, verstößt gegen die Norm.

Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) hat der BGH klargestellt, dass die Bestätigungsseite ausschließlich der Kündigung dient. Zwar mag ein Rabattangebot aus Vertriebssicht nachvollziehbar wirken, doch genau diese Vermischung ist seither unzulässig.

  • Login-Zwang oder Pflichtangaben, die über das zur Kündigung Nötige hinausgehen
  • Button, der erst nach mehreren Klicks oder nur über eine Suchfunktion erreichbar ist
  • Rabattangebote oder Alternativtarife auf der Bestätigungsseite
  • Fehlende Möglichkeit, die Kündigung dauerhaft zu speichern oder nachzuweisen

Wer sich in die Lage seiner Kundschaft hineinversetzt, sich reinfühlt und am Ende mitfühlt, versteht schnell, weshalb der Gesetzgeber hier so genau hinschaut: Kündigen soll sich nicht wie ein Hindernislauf anfühlen. Zwar kostet die technische Nachrüstung Zeit, doch die Alternative – Abmahnung, Ordnungsgeld, verärgerte Kunden – kostet mehr. Ein funktionierender Kündigungsbutton ist am Ende kein Kür-Programm, sondern die Eintrittskarte, um im B2C-Geschäft weiter mitspielen zu dürfen. Auch ohne Jura-Studium.

1. eRecht24 – Kündigungsbutton: Pflicht oder Kür für Online-Shops? 2. IT-Recht Kanzlei – Kündigungsbutton-Pflicht bei Einmalzahlung (BGH) 3. vzbv – Kündigungsbutton: Umsetzung weiterhin mangelhaft 4. Händlerbund – Abmahnung Kündigungsbutton 5. IHK Hannover – Kündigungsbutton-Pflicht bei Dauerschuldverhältnissen 6. Bird & Bird – Kündigungsbutton nach § 312k BGB: Rechtsprechungsübersicht 7. Rechtsanwälte Kotz – Kündigungsbutton-Pflicht, BGH Jahresabos/Einmalzahlung 8. onwalt.de – Der Kündigungsbutton 9. Kanzlei Grudzinski – Kündigungsbutton § 312k BGB 10. ITMR Rechtsanwälte – Kündigungsbutton § 312k BGB: Pflicht nur für Verbraucher?

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Häufige Fragen

Is the cancellation button mandatory for all websites?⌄

No, not for every website. The requirement under § 312k BGB applies only to businesses that establish ongoing contractual relationships with consumers in Germany through the internet — that is, contracts that automatically renew or continue over time, such as streaming subscriptions, gym memberships signed up online, magazine subscriptions or dating platforms. Pure B2B contracts between businesses don't apply, nor do one-off purchases without continuing services. However, anyone offering consumers a contract that can be concluded online and runs over time must provide a clearly visible cancellation button from 1 July 2022 onwards — regardless of company size or industry.

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Does the cancellation button requirement also apply to contracts with fixed term and one-time payment?⌄

Yes, and this has been clarified conclusively by the Federal Court of Justice ruling from May 2025. What matters is not how payment is made, but how the service is delivered. If a customer pays a one-time fixed amount for a yearly subscription, the actual service still runs over twelve months — and that alone is enough for the contract to qualify as an ongoing contractual relationship under § 312k BGB. Providers who have relied on a one-time payment exempting them from the requirement should review their contract models. Courts now examine the actual contract structure closely, not the label or billing method.

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What happens if the cancellation button is missing or defective?⌄

If the button is completely missing or so hidden that an average user cannot find it, affected consumers can terminate the contract at any time without notice — meaning the business loses the contractually agreed notice period. Additionally, competition law warnings are a risk, for instance from competitors or consumer protection organisations such as vzbv, which have taken legal action repeatedly. In one documented case, a mail-order retailer was ordered to pay 260 € in warning costs, and repeated breaches of a court injunction can result in a penalty of up to 250,000 €. From a business perspective, a missing button is therefore a risk that extends far beyond individual lost notice periods.

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Must the confirmation page contain specific information?⌄

Yes. The confirmation page that appears after clicking the cancellation button must allow the consumer to specify the type of termination (ordinary or extraordinary) and the desired effective date, and it must contain information that allows the specific contract to be clearly identified. After completing the entry, there must be a final button that actually triggers the cancellation, as well as confirmation that the customer can save permanently, for example as an email or PDF with date and time. Since the Federal Court of Justice ruling of 16 July 2026, additionally: the page must serve only the purpose of cancellation. Discount offers, alternative suggestions or other advertising are not permitted there.

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Does the requirement also apply to contracts concluded before 1 July 2022?⌄

Yes. The cancellation button requirement does not depend on when the contract was concluded, but on whether there is an ongoing contractual relationship with a consumer. Anyone who sold subscriptions or memberships before July 2022 that continue to this day must also offer their customers a functioning digital cancellation method — regardless of how the original contract was concluded, whether online, by phone or on paper. Operators who have not updated their website in years should not assume that older contract portfolios are automatically exempt from the requirement. This is precisely where one of the most common oversights appears in practice among established providers with long-standing customer bases.

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May providers show a counter-offer or discount on the cancellation page?⌄

No, not any longer. For a long time it was unclear whether a friendly counter-offer on the confirmation page — such as a discount if the customer stays — was permitted. The Federal Court of Justice has answered that clearly in its ruling of 16 July 2026 (Ref. I ZR 200/25): the confirmation page must serve only the purpose of cancellation and contain no further offers, information or distractions. Providers who still confront their customers with discount codes or alternative tariffs on that page breach § 312k BGB and risk the same consequences as a missing button — from immediate termination to warnings. Anyone who last reviewed their cancellation process before 2026 should take a close look at it again at this point.

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