GPSR-Pflichten für Importeure und Online-Shops — was seit Dez 2024 wirklich gilt
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) unmittelbar in jedem Online-Shop der Europäischen Union – ganz ohne nationales Umsetzungsgesetz. Wer Spielzeug, Elektronik oder Kosmetik importiert oder verkauft, muss seitdem GPSR-Pflichtangaben pro Produktangebot liefern, eine verantwortliche Person in der EU benennen und Risiken dokumentieren. Seit Februar 2026 ist die GPSR-Verordnung für Online-Shops über das novellierte Produktsicherheitsgesetz auch national bußgeldbewehrt. Ich zeige dir, was für Importeure und Shop-Betreiber konkret zu tun ist – und wo die Grenzen zwischen Kür und Pflicht wirklich verlaufen.

Anwendungsbereich und Ausnahmen der GPSR
Die GPSR, offiziell General Product Safety Regulation, ist seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar geltendes Recht in der gesamten EU. Das bedeutet: kein Umsetzungsgesetz, keine Schonfrist durch den Bundestag, sondern Wirkung ab dem ersten Tag in jedem Mitgliedstaat gleichermaßen. Die Europäische Kommission beschreibt genau diesen Stichtag als Beginn strengerer Vorschriften für den Online-Handel, verbunden mit der Pflicht, eine verantwortliche Person zu benennen.
Erfasst sind grundsätzlich alle Verbraucherprodukte ohne eigene EU-Produktregel, vom Haushaltsgerät über Textilien bis zur Powerbank fürs Handy. Zwar zielt die Verordnung in erster Linie auf Hersteller, doch Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister und Betreiber von Online-Marktplätzen stehen in der Praxis gleichermaßen in der Pflicht. Mag sein, dass du selbst nichts produzierst, sondern nur einkaufst und weiterverkaufst, doch genau das macht dich zum Importeur im Sinne der Verordnung, sobald die Ware aus einem Nicht-EU-Land stammt. Für jeden GPSR-Onlineshop gilt dieselbe Pflicht, unabhängig von Größe oder Branche.
Ausnahmen bestehen laut Handelskammer Bremen etwa für Antiquitäten oder für Produkte, die ausdrücklich als zu reparierende beziehungsweise zu restaurierende Gebrauchtware verkauft werden. Wer dagegen neue Ware importiert, selbst produziert oder im eigenen Shop listet, kommt an den Informationspflichten aus Art. 19 GPSR nicht vorbei. Auch nicht mit einem Shopsystem, das die Pflichtfelder vermeintlich automatisch ausfüllt.
Die vier Pflichtangaben nach Artikel 19 GPSR
Herzstück der GPSR-Verordnung für den Online-Shop ist Art. 19. Er schreibt vor, welche Angaben bei jedem einzelnen Produktangebot sichtbar sein müssen, nicht im Impressum versteckt, sondern direkt am Produkt.
Die EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 direkt in jedem EU-Onlineshop, ohne nationale Umsetzung. Art. 19 GPSR schreibt vier Pflichtangaben pro Produktangebot vor: Herstellerangaben, EU-Verantwortlicher bei Nicht-EU-Herstellern, Produktidentifikatoren und Warnhinweise.
So bringt es ihp media auf den Punkt. Gemeint sind vier Blöcke, die seit Dezember 2024 zu jedem Angebot gehören:
eRecht24 verweist zu Recht darauf, dass diese GPSR-Pflichtangaben nicht als PDF im Footer genügen, sondern beim jeweiligen Angebot selbst auftauchen müssen, bei tausenden SKUs eine Fleißaufgabe, doch keine, die sich wegdelegieren lässt.
Die verantwortliche Person in der EU
Importierst du Ware von einem Hersteller außerhalb der EU, sei es aus China, der Türkei oder den USA, brauchst du zwingend eine verantwortliche Person mit Sitz in der Union. Diese Person oder Firma wird zur Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden und muss im Ernstfall Auskunft geben, Dokumente vorlegen, bei Rückrufen mitwirken.
Ein Produkt, das unter die Produktsicherheitsverordnung fällt, darf gem. Art. 16 der Verordnung nur dann auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden – also online oder stationär am EU-Markt angeboten werden –, wenn eine verantwortliche Person existiert, die in der EU niedergelassen ist und die in Bezug auf das Produkt bestimmte Aufgaben nach der Marktüberwachungsverordnung wahrnimmt.
So beschreibt es die WKO. Für Importeure heißt das konkret: ohne benannte verantwortliche Person darf die Ware in der EU gar nicht erst in Verkehr gebracht werden.
Wer diese Rolle übernimmt, ist flexibel, der Hersteller selbst mit EU-Niederlassung, der Importeur, ein bevollmächtigter Vertreter oder ein spezialisierter Dienstleister. Solche Services kosten laut Marktbeobachtung meist zwischen 150 und 500 Euro im Jahr, was angesichts der Bußgelder, von denen gleich die Rede ist, eher nach Kleingeld klingt.
Risikobewertung und Dokumentation
Neben den sichtbaren Pflichtangaben verlangt die GPSR von Herstellern eine interne Risikoanalyse. Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss sich in dessen Nutzung hineindenken, realistische Fehlanwendungen erahnen, daraus resultierende Gefahren bewerten, und das Ergebnis schriftlich festhalten. Technische Unterlagen, Prüfberichte und die Risikobewertung selbst müssen laut eRecht24 zehn Jahre lang aufbewahrt werden, damit Marktüberwachungsbehörden sie im Zweifel anfordern können.
Für Importeure bedeutet das in der Praxis: Du musst dir diese Dokumentation vom Hersteller aushändigen lassen, bevor die erste Palette den Zoll passiert- spätestens dann merkst du, ob dein Lieferant GPSR überhaupt ernst nimmt.
Übergang, Bußgelder und Abmahnungen
Eine klassische Übergangsfrist, wie man sie von anderen EU-Verordnungen kennt, hat die GPSR nicht vorgesehen. Seit dem 13. Dezember 2024 gilt sie unmittelbar. Was sich seitdem verändert hat, ist die Durchsetzung auf nationaler Ebene.
Die GPSR ist seit über einem Jahr in Kraft und mit der ProdSG-Novelle seit Februar 2026 auch national bußgeldbewehrt. Die Umsetzung im Shop ist damit keine Empfehlung mehr, sondern Pflicht.
novomind bringt die aktuelle Lage auf den Punkt. Seit dem 19. Februar 2026 ist die GPSR über das novellierte Produktsicherheitsgesetz auch in Deutschland bußgeldbewehrt, bis zu 100.000 Euro je Verstoß, geregelt in § 28 Abs. 2 ProdSG.
Dass das keine theoretische Drohung ist, zeigt ein Fall aus dem Januar 2026: Ein eBay-Händler erhielt laut ihp media eine dokumentierte Abmahnung über 1.216,60 Euro, weil eine einzige Herstellerangabe im Angebot fehlte. Eine fehlende Angabe, ein Angebot, eine vierstellige Rechnung.
Mag sein, dass sich das nach viel Bürokratie anhört für ein einzelnes Produktfoto mit Seriennummer, doch die Kombination aus EU-weiter Direktwirkung und nationalem Bußgeldrahmen lässt wenig Interpretationsspielraum. Wer importiert oder verkauft, prüft seine Angebote, benennt eine verantwortliche Person, hebt die Risikodokumentation auf. Keine Kür. Pflicht.
1. Handelskammer Bremen - IHK 2. WKO (Wirtschaftskammer Österreich) 3. eRecht24 4. novomind 5. ihp media 6. Europäische Kommission
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Häufige Fragen
Was ist die GPSR und seit wann gilt sie für Online-Shops?⌄
Die GPSR (General Product Safety Regulation) ist die EU-Produktsicherheitsverordnung, die seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, ohne dass es dafür ein nationales Umsetzungsgesetz braucht. Sie ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie und erweitert die Pflichten ausdrücklich auf den Online-Handel: Hersteller, Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister und Betreiber von Online-Marktplätzen müssen seitdem sicherstellen, dass angebotene Produkte bestimmte Informationspflichten erfüllen und im Ernstfall eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU benannt ist. Für Shop-Betreiber bedeutet das vor allem, bestehende Produktangebote auf Vollständigkeit zu prüfen und fehlende Pflichtangaben nachzutragen, bevor Marktüberwachungsbehörden oder Mitbewerber das übernehmen.
Welche Pflichtangaben verlangt Art. 19 GPSR konkret von Online-Händlern?⌄
Artikel 19 GPSR verlangt vier Angaben direkt am Produktangebot, nicht versteckt im Impressum: erstens Name, Handelsname und Kontaktdaten des Herstellers inklusive Postanschrift und E-Mail, zweitens Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU, falls der Hersteller außerhalb der Union sitzt, drittens ein Produktidentifikator wie Typ-, Chargen- oder Seriennummer samt Produktfoto und viertens Warnhinweise sowie Sicherheitsinformationen in der Sprache des jeweiligen Ziellandes. Diese GPSR-Pflichtangaben müssen bei jedem einzelnen Angebot sichtbar sein, nicht nur einmalig im Shop hinterlegt. Bei Sortimenten mit mehreren tausend Artikeln lässt sich das kaum manuell pflegen, weshalb viele Händler ihre Produktdatenbank und Importfeeds entsprechend erweitern.
Brauche ich als Importeur außerhalb der EU eine verantwortliche Person?⌄
Ja. Sobald ein Hersteller keinen Sitz in der EU hat, darf das Produkt laut Art. 16 GPSR nur dann auf dem europäischen Markt angeboten werden, wenn eine verantwortliche Person mit Sitz in der Union benannt ist. Diese Person oder Firma fungiert als Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden, muss technische Unterlagen vorlegen können und bei Rückrufen mitwirken. Die Rolle kann der Importeur selbst übernehmen, ein bevollmächtigter Vertreter oder ein spezialisierter Dienstleister. Solche Services kosten am Markt üblicherweise zwischen 150 und 500 Euro pro Jahr. Ohne benannte verantwortliche Person ist das Inverkehrbringen in der EU formal nicht zulässig, unabhängig davon, ob der Shop in Deutschland, Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat sitzt.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die GPSR in Deutschland?⌄
Seit dem 19. Februar 2026 ist die GPSR über das novellierte deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) national bußgeldbewehrt. Nach § 28 Abs. 2 ProdSG drohen bis zu 100.000 Euro je Einzelverstoß, etwa wenn Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR fehlen oder keine verantwortliche Person benannt ist. Zusätzlich zu behördlichen Bußgeldern drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, die in der Praxis schon deutlich häufiger vorkommen als Behördenverfahren. Ein dokumentierter Fall aus Januar 2026 zeigt, dass bereits eine einzelne fehlende Herstellerangabe bei einem eBay-Angebot zu einer Abmahnung über 1.216,60 Euro führen kann. Für Shop-Betreiber lohnt sich deshalb eine regelmäßige Prüfung der eigenen Angebote.
Gilt die GPSR auch für gebrauchte oder Vintage-Produkte?⌄
Nicht uneingeschränkt. Die GPSR sieht Ausnahmen vor, etwa für Antiquitäten oder für Produkte, die ausdrücklich als Gebrauchtware zur Reparatur oder Restaurierung verkauft werden und entsprechend gekennzeichnet sind. Wer dagegen gebrauchte, aber funktionsfähige und zum regulären Gebrauch bestimmte Ware verkauft, etwa generalüberholte Elektronik oder Second-Hand-Mode, bleibt grundsätzlich im Anwendungsbereich der Verordnung und muss die Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR weiterhin bereitstellen, soweit sie sich auf den tatsächlichen Zustand des Produkts anpassen lassen. Im Zweifel lohnt sich eine Einzelfallprüfung, da die Abgrenzung zwischen echter Antiquität und regulärer Gebrauchtware in der Praxis nicht immer eindeutig ist.
Wie lange müssen Hersteller und Importeure die Risikodokumentation aufbewahren?⌄
Die GPSR verpflichtet Hersteller, vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durchzuführen und das Ergebnis zusammen mit technischen Unterlagen und Prüfberichten zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob das Produkt in der Zwischenzeit aus dem Sortiment genommen wird. Für Importeure bedeutet das in der Praxis, sich diese Dokumentation bereits beim Wareneingang vom Hersteller aushändigen zu lassen, da sie im Fall einer Marktüberwachungsanfrage oder eines Rückrufs kurzfristig vorgelegt werden muss. Fehlt die Dokumentation beim Hersteller vollständig, trägt der Importeur ein erhebliches Risiko, da er als Wirtschaftsakteur in der Lieferkette ebenfalls in der Verantwortung steht.
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