Der Widerrufsbutton ist da: Was § 356a BGB seit dem 19. Juni 2026 von Online-Shops verlangt

Last updated: 19 June 2026 · 3 min read · Topic: Allgemein

Seit dem 19. Juni 2026 gilt § 356a BGB — und mit ihm eine neue Pflicht für fast jeden Online-Shop: der Widerrufsbutton. Wer Verbrauchern online entgeltliche Verträge anbietet, muss jetzt eine deutlich sichtbare Schaltfläche „Vertrag widerrufen" bereitstellen. Fehlt sie, drohen Abmahnungen. Wir zeigen, wie der Button aussehen muss, welcher zweistufige Ablauf dahintersteckt und was du jetzt konkret prüfen solltest.

RechteRadar-Redaktion
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Seit dem 19. Juni 2026 gilt mit § 356a BGB eine Vorschrift, die in vielen Online-Shops noch übersehen wird: die Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion — kurz der Widerrufsbutton. Verkündet wurde das Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 28; es setzt europäische Vorgaben (Richtlinie (EU) 2023/2673) in deutsches Recht um. Der Leitgedanke ist simpel: Wer einen Vertrag online mit wenigen Klicks abschließen kann, soll ihn ebenso unkompliziert wieder widerrufen können.

Was der Widerrufsbutton ist — und wen er betrifft

Der Widerrufsbutton ist eine Schaltfläche, über die Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag direkt widerrufen können — ohne formloses Schreiben, ohne Telefonanruf, ohne Login-Hürde. Die Pflicht trifft jeden Unternehmer, der Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche entgeltliche Verträge anbietet. Das reicht vom klassischen Webshop über Abo- und Streaming-Dienste bis zu Buchungs- und Reiseplattformen. Eine Ausnahme nach Unternehmensgröße gibt es nicht: Auch der Ein-Personen-Shop ist in der Pflicht.

Der Widerrufsbutton kennt keine Bagatellgrenze. Sobald Verbraucher bei dir online einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen, brauchst du ihn — unabhängig von Umsatz oder Sortimentsgröße.

Ausgenommen sind reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss sowie Verträge, die nicht online geschlossen werden. Wer hingegen einen „In den Warenkorb"- oder „Jetzt kaufen"-Button betreibt, fällt fast immer in den Anwendungsbereich.

Wie der Button aussehen und wo er stehen muss

Das Gesetz macht beim Wortlaut wenig Spielraum. Die Schaltfläche muss gut lesbar mit den Wörtern „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Ein häufiger Fehler vorweg: Es heißt nicht „Vertrag hier widerrufen" — dieses „hier" gehört zum Kündigungsbutton nach § 312k BGB, einer anderen Vorschrift. Für die Platzierung gelten drei Anforderungen:

Ständig verfügbar
Während der gesamten Widerrufsfrist muss die Schaltfläche erreichbar sein — nicht nur im Bestellprozess.
Hervorgehoben platziert
Der Button muss deutlich erkennbar sein, etwa über Farbe und Kontrast. Ein grauer Link im Fußzeilen-Kleingedruckten genügt nicht.
Leicht zugänglich
Er darf nicht hinter einem Login, einer App oder einem Pop-up versteckt sein und sollte von jeder Unterseite unmittelbar erreichbar bleiben.
Der Widerruf soll so leicht fallen wie der Kauf. Wer den Button hinter dem Kundenkonto vergräbt, verfehlt genau diesen Zweck — und damit die gesetzliche Vorgabe.

Der zweistufige Ablauf hinter dem Button

Ein bloßer Klick auf „Vertrag widerrufen" reicht nicht aus. § 356a verlangt ein echtes zweistufiges Verfahren. Im ersten Schritt führt die Schaltfläche zu einer Bestätigungsseite. Dort kann der Verbraucher die Angaben machen, die zur Zuordnung nötig sind — typischerweise Name, eine Bezeichnung des Vertrags und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Bestätigung. Ein Widerrufsgrund darf dabei nicht abgefragt werden.

Im zweiten Schritt sendet der Verbraucher den Widerruf über eine zweite Schaltfläche ab, die mit „Widerruf bestätigen" oder gleichbedeutend beschriftet ist. Anschließend ist der Unternehmer verpflichtet, unverzüglich eine Eingangsbestätigung in Textform zu übermitteln — mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Erst diese Quittung schließt den vorgesehenen Ablauf sauber ab.

Klick, Bestätigungsseite, Quittung per Textform mit Datum und Uhrzeit: Erst dieser dreiteilige Pfad erfüllt § 356a. Ein einzelner Mailto-Link tut es nicht.

Was bei einem fehlenden Button droht

Die Informationspflichten rund um den Widerruf gelten als Marktverhaltensregeln. Das bedeutet: Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft umgesetzt, können Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände kostenpflichtig abmahnen. Eine einzelne wettbewerbsrechtliche Abmahnung bewegt sich erfahrungsgemäß im Bereich von rund 1.000 bis 2.000 € Erstattungskosten — und teurer wird oft das, was nach der strafbewehrten Unterlassungserklärung folgt, wenn der Fehler nicht sauber behoben wird.

Hinzu kommt die Rechtsunsicherheit im Einzelfall: Ein erschwerter oder undurchsichtiger Widerrufsweg schwächt die Position des Shops, wenn über die Wirksamkeit oder die Fristwahrung eines Widerrufs gestritten wird. Der Button ist damit kein Nice-to-have, sondern ein Baustein der Rechtssicherheit im Tagesgeschäft.

Was du jetzt prüfen solltest

Anwendungsbereich klären
Schließen Verbraucher bei dir online entgeltliche Verträge ab? Dann gilt die Pflicht seit dem 19. Juni 2026.
Wortlaut prüfen
Heißt die Schaltfläche exakt „Vertrag widerrufen" (und nicht „… hier widerrufen")?
Sichtbarkeit testen
Ist der Button von jeder Seite, hervorgehoben und ohne Login erreichbar — auch auf dem Smartphone?
Zweistufigkeit umsetzen
Führt der Klick zu einer Bestätigungsseite mit „Widerruf bestätigen" und einer automatischen Eingangsbestätigung in Textform?
Eine Übergangsfrist gibt es nicht — der Stichtag war der 19. Juni 2026. Wer den Button jetzt korrekt einrichtet, nimmt Abmahnern den Angriffspunkt.

Dieser Beitrag ordnet die Anforderungen aus § 356a BGB für die Praxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

1. Gesetze im Internet — § 356a BGB (Elektronische Widerrufsfunktion)

2. Noerr — Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton (§ 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft)

3. Verbraucherzentrale — Widerrufsbutton ab Juni 2026

4. Trusted Shops — Der Widerrufsbutton: neue Pflicht ab Juni

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Widerrufsbutton-Pflicht?

Seit dem 19. Juni 2026. An diesem Tag ist § 356a BGB in Kraft getreten; das zugrunde liegende Umsetzungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 28 verkündet. Eine Übergangs- oder Schonfrist gibt es nicht — die Pflicht gilt seither unmittelbar für alle betroffenen Online-Angebote. Wer seinen Shop noch nicht umgestellt hat, sollte das daher nicht aufschieben.

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Wie muss der Widerrufsbutton beschriftet sein?

Gut lesbar mit den Wörtern „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung. Wichtig ist die Abgrenzung zum Kündigungsbutton nach § 312k BGB, der „Verträge hier kündigen" lautet: Die Variante „Vertrag hier widerrufen" mit dem Wort „hier" ist für den Widerrufsbutton nicht vorgesehen. Die Schaltfläche muss außerdem hervorgehoben platziert, während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar und ohne Login erreichbar sein.

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Welche Shops und Verträge sind betroffen?

Betroffen ist jeder Unternehmer, der Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche entgeltliche Verträge ermöglicht — also Webshops, Abo- und Streaming-Dienste, Buchungs- und Reiseplattformen oder digitale Dienstleistungen. Eine Ausnahme nach Umsatz oder Unternehmensgröße gibt es nicht; auch Kleinst- und Einzelunternehmen sind erfasst. Reine Informationsseiten ohne Online-Vertragsabschluss fallen dagegen nicht darunter.

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Was ist der Unterschied zum Kündigungsbutton (§ 312k BGB)?

Beide sind getrennte Pflichten. Der Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 2 BGB gilt bereits seit dem 1. Juli 2022 und betrifft die Kündigung laufender Dauerschuldverhältnisse wie Abos, Strom oder Hosting; seine Schaltfläche heißt „Verträge hier kündigen". Der Widerrufsbutton nach § 356a BGB ist neu (seit 19. Juni 2026) und betrifft den Widerruf neu geschlossener Verbraucherverträge; seine Schaltfläche heißt „Vertrag widerrufen". Viele Shops brauchen daher beide Funktionen nebeneinander.

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Reicht ein einfacher Link oder eine E-Mail-Adresse für den Widerruf?

Nein. § 356a verlangt ein echtes zweistufiges Verfahren: Die Schaltfläche führt zunächst zu einer Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher die nötigen Angaben macht und über eine zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen" absendet. Anschließend muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung in Textform mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit senden. Ein bloßer Mailto-Link oder die Angabe einer E-Mail-Adresse erfüllt diese Anforderungen nicht.

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Was droht, wenn der Widerrufsbutton fehlt?

Vor allem Abmahnungen. Die Pflicht gilt als Marktverhaltensregel, weshalb Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände einen fehlenden oder fehlerhaften Button kostenpflichtig abmahnen können. Eine einzelne Abmahnung verursacht erfahrungsgemäß rund 1.000 bis 2.000 € Erstattungskosten, und über die anschließende strafbewehrte Unterlassungserklärung können bei Wiederholung Vertragsstrafen hinzukommen. Hinzu tritt die Rechtsunsicherheit, falls über die Wirksamkeit oder Fristwahrung eines Widerrufs gestritten wird.

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