Reicht ein einfacher Link oder eine E-Mail-Adresse für den Widerruf?

Nein. § 356a verlangt ein echtes zweistufiges Verfahren: Die Schaltfläche führt zunächst zu einer Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher die nötigen Angaben macht und über eine zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen" absendet. Anschließend muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung in Textform mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit senden. Ein bloßer Mailto-Link oder die Angabe einer E-Mail-Adresse erfüllt diese Anforderungen nicht.

Vertiefung

Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „Der Widerrufsbutton ist da: Was § 356a BGB seit dem 19. Juni 2026 von Online-Shops verlangt". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.

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