Der neue Widerrufsbutton nach § 356a BGB — seit 19. Juni 2026 Pflicht für Online-Shops

Last updated: 10 July 2026 · 4 min read · Topic: Allgemein

Seit dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Pflicht, die viele Shop-Betreiber erst auf den letzten Metern mitbekommen haben: der Widerrufsbutton nach § 356a BGB. Wer online mit wenigen Klicks kauft, soll auch mit wenigen Klicks widerrufen können – so einfach, wie es sich anhört, ist die Umsetzung doch nicht. Zwischen Sichtbarkeit, Beschriftung, zweistufigem Prozess und Eingangsbestätigung stecken technische wie rechtliche Details, die schnell zur Kostenfalle werden. Betroffen sind nicht nur klassische Online-Shops, sondern auch Marktplätze und Anbieter digitaler Inhalte. Ich zeige dir, wer die Pflicht erfüllen muss, wie der Button aussehen soll und was bei einem fehlenden Button auf dich zukommt.

Maximilian Meisner
Maximilian Meisner
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Was der Widerrufsbutton nach § 356a BGB eigentlich verlangt

Am 19. Juni 2026 ist im deutschen Vertragsrecht ein neuer Button Pflicht geworden – nicht optisch spektakulär, doch mit Sprengkraft für jeden, der online verkauft. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die Deutschland ins Bürgerliche Gesetzbuch übersetzt hat. Das Umsetzungsgesetz wurde bereits am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, seither tickt die Uhr. Was dahinter steckt, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Wer online kauft, soll auch online mit wenigen Klicks widerrufen können.

Wer online Verträge mit wenigen Klicks abschließt, soll sie genauso einfach widerrufen können: Die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 verlangt von Online-Händlern und Unternehmen seit dem 19. Juni 2026 eine digitale Widerrufsfunktion auf der Website – klar, sichtbar und rechtssicher.

So beschreibt es das Portal eRecht24, das die neue Regel für Online-Händler eingeordnet hat. Zwar klingt das nach einer kleinen technischen Ergänzung, doch dahinter steckt ein komplettes Gestaltungs- und Dokumentationspaket – von der Beschriftung über die Bestätigungs-E-Mail bis zur Barrierefreiheit.

Wer den Button braucht – und wer nicht

Der Anwendungsbereich ist breiter, als viele Betreiber zunächst annehmen. Betroffen sind alle Unternehmen, die mit Verbraucher:innen online Verträge über Waren, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen schließen – von Fashion-Shops über Software-Abos bis zu Streaming-Diensten. Auch Marktplätze müssen die Funktion technisch bereitstellen, wenn sie selbst als Vertragspartner auftreten oder Verträge vermitteln.

Die IHK Hannover fasst den Anwendungsbereich für Unternehmen zusammen: Betroffen ist praktisch jeder Vertrag, der online mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher zustande kommt. Nicht nur klassische Webshops sind gemeint, sondern auch Buchungsportale, digitale Marktplätze und App-Anbieter.

Ziel der neuen Regelung: Verbraucher:innen sollen einen Vertrag im Internet genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Die neue Pflicht geht auf eine EU-Richtlinie zurück. In Deutschland wird sie im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Der neue Widerrufsbutton ist dann in § 356a BGB geregelt.

So bringt es die Verbraucherzentrale auf den Punkt. Ausgenommen bleiben reine B2B-Geschäfte zwischen Unternehmen sowie Verträge, bei denen ohnehin kein Widerrufsrecht besteht – etwa individuell angefertigte Waren oder bereits vollständig erbrachte Dienstleistungen. Mag sein, dass dein Shop nur gelegentlich an Geschäftskunden verkauft, doch sobald auch nur ein Teil deiner Kundschaft aus Verbraucher:innen besteht, greift die Pflicht.

So muss der Button aussehen: Sichtbarkeit, Beschriftung, Ablauf

Die Anforderungen an Gestaltung und Technik sind konkret – fast hätte ich schon „einfachen“ Weg gesagt, dabei steckt im Detail einiges an Arbeit. Der Button muss leicht zugänglich sein, unmissverständlich beschriftet – etwa mit „Vertrag widerrufen“ – und einen zweistufigen Prozess auslösen: erst die Bestätigungsseite, dann die endgültige Erklärung. Nach dem Klick muss der Shop den Eingang der Widerrufserklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

Sichtbarkeit: Der Button muss dauerhaft und leicht auffindbar auf der Website verfügbar sein – kein Verstecken in Untermenüs.
Beschriftung: Eindeutige Formulierungen wie „Vertrag widerrufen“, keine irreführenden Bezeichnungen.
Zweistufiger Prozess: Erst eine Bestätigungsseite mit den relevanten Vertragsdaten, dann die endgültige Widerrufserklärung.
Eingangsbestätigung: Unverzügliche Bestätigung des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail.
Barrierefreiheit: Der Button muss auch für Menschen mit Einschränkungen bedienbar sein – Kontrast, Screenreader-Kompatibilität, klare Struktur.

Wie sich das technisch konkret umsetzen lässt, beschreibt die IT-Recht Kanzlei in ihrer Praxisanleitung inklusive Hinweisen zu einzelnen Shopsystemen und Vorlagen.

Bußgelder, Abmahnungen, verlängerte Fristen: Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Wer den Button nicht einbaut oder ihn falsch gestaltet, spielt mit hohem Einsatz. Die Sanktionen reichen von der klassischen Abmahnung durch Wettbewerber bis zum Bußgeld durch die Marktüberwachung.

Wer den Button nicht vorhält, riskiert neben den genannten Abmahnungen und Nachteilen zudem ein Bußgeld. Bei kleinen sind das maximal 50.000 Euro Bußgeld, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Jahresumsatz sogar von bis zu 4% des unionsweiten Jahresumsatzes.

Damit ist das Bußgeldrisiko real und keineswegs symbolisch. Zusätzlich verlängert sich bei einem fehlenden oder fehlerhaften Button die Widerrufsfrist automatisch auf bis zu 12 Monate und 14 Tage – Kundschaft kann Verträge also noch weit nach dem eigentlichen Kauf widerrufen. Der Händlerbund warnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor Abmahnwellen, wie sie andere Reformen im Wettbewerbsrecht bereits ausgelöst haben.

Rechtstexte anpassen: Widerrufsbelehrung, AGB, Datenschutzerklärung

Der Button allein reicht nicht. Widerrufsbelehrung, AGB und Datenschutzerklärung müssen den neuen Prozess abbilden – schließlich verändert sich der tatsächliche Ablauf des Widerrufs, nicht nur seine Oberfläche. Wer die Muster-Widerrufsbelehrung unverändert übernimmt, riskiert einen Widerspruch zwischen dem, was auf der Seite passiert, und dem, was im Text steht. Auch die Datenschutzerklärung sollte ergänzt werden, sofern durch den Button neue Verarbeitungsschritte entstehen, etwa beim Versand der Eingangsbestätigung.

Der Rechtstipp von Anwalt.de zu Pflichten und Chancen des neuen Buttons zeigt anschaulich, an welchen Stellen der Rechtstext-Bestand in der Praxis am häufigsten übersehen wird.

Widerrufsbutton vs. Kündigungsbutton: Wo der Unterschied liegt

Leicht verwechselt, doch rechtlich zwei Paar Schuhe: Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB betrifft die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen wie Abos, während der Widerrufsbutton nach § 356a BGB das gesetzliche Widerrufsrecht bei Vertragsschluss abbildet. Beide Buttons können auf derselben Website nötig sein, doch sie erfüllen unterschiedliche Funktionen und dürfen nicht miteinander verschmelzen- wer sie vermischt, riskiert Verwirrung bei der Kundschaft und zusätzliche Angriffsfläche für Abmahnungen.

Zwei Buttons, ein Prinzip: Nutzerfreundlichkeit soll nicht bei der Kündigung enden, sondern auch beim Widerruf gelten. Wer beide sauber trennt und rechtssicher beschriftet, hat wenig zu befürchten. Auch ohne Jurastudium.

1. eRecht24 – Widerrufsbutton Pflicht 2026 für Online-Shops 2. Verbraucherzentrale – Widerrufsbutton ab Juni 2026 3. IHK Hannover – Widerrufs-Button kommt ab Juni 2026 4. IT-Recht Kanzlei – Widerrufsbutton für Online-Shops und Plattformen 5. Händlerbund – Abmahnung Widerrufsbutton 6. Anwalt.de – Widerrufsbutton im Onlinehandel

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Häufige Fragen

Brauche ich als Online-Shop-Betreiber wirklich einen Widerrufsbutton?

Ja, wenn du online Verträge mit Verbraucher:innen schließt – ob Waren, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen – bist du seit dem 19. Juni 2026 verpflichtet, einen Widerrufsbutton nach § 356a BGB bereitzustellen. Das betrifft klassische Online-Shops ebenso wie Marktplätze, Buchungsportale und Anbieter von Software-Abos. Ausgenommen sind reine B2B-Geschäfte zwischen Unternehmen sowie Verträge, bei denen ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, etwa individuell angefertigte Waren. Verkaufst du auch nur teilweise an Verbraucher:innen, greift die Pflicht – unabhängig von der Größe deines Unternehmens oder deines Jahresumsatzes.

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Ab wann gilt die Pflicht zum Widerrufsbutton nach § 356a BGB?

Die Pflicht zum Widerrufsbutton ist am 19. Juni 2026 in Kraft getreten. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die Deutschland fristgerecht ins Bürgerliche Gesetzbuch übertragen hat – konkret in den neuen § 356a BGB. Das entsprechende Umsetzungsgesetz wurde bereits am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sodass Online-Händler und Plattformbetreiber mehrere Monate Vorlauf hatten, um Systeme, Rechtstexte und Prozesse anzupassen. Wer bislang noch keinen Button eingebaut hat, sollte das nachholen, denn die Pflicht gilt ab dem Stichtag ohne Übergangsfrist für neue Verträge.

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Welche Bußgelder drohen ohne Widerrufsbutton?

Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft gestaltet, drohen empfindliche Bußgelder: Bei kleineren Unternehmen sind bis zu 50.000 Euro möglich, bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro sogar bis zu 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes. Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände sowie eine automatisch verlängerte Widerrufsfrist von bis zu 12 Monaten und 14 Tagen. In dieser Zeit können Kund:innen Verträge widerrufen, obwohl der eigentliche Kauf längst zurückliegt – ein finanzielles und organisatorisches Risiko, das deutlich schwerer wiegt als der Aufwand für die korrekte Umsetzung.

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Wie muss der Widerrufsbutton technisch gestaltet sein?

Der Widerrufsbutton muss leicht auffindbar und dauerhaft sichtbar platziert sein, eindeutig beschriftet – etwa mit „Vertrag widerrufen“ – und einen zweistufigen Prozess auslösen: Zunächst zeigt eine Bestätigungsseite die relevanten Vertragsdaten, erst danach folgt die endgültige Widerrufserklärung. Nach dem Klick muss der Shop den Eingang der Erklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, etwa per E-Mail. Zusätzlich muss der Button barrierefrei bedienbar sein, also auch für Menschen mit Screenreadern oder eingeschränkter Motorik funktionieren. Wer diese Details ignoriert, riskiert trotz vorhandenem Button ähnliche Konsequenzen wie bei einem komplett fehlenden Button.

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Was ist der Unterschied zwischen Widerrufsbutton und Kündigungsbutton?

Beide Buttons klingen ähnlich, regeln doch unterschiedliche Situationen. Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB ermöglicht die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen wie Zeitschriften-Abos oder Streaming-Verträgen. Der Widerrufsbutton nach § 356a BGB betrifft dagegen das gesetzliche Widerrufsrecht direkt nach Vertragsschluss, meist innerhalb der ersten 14 Tage. Viele Shops mit Abo-Modellen benötigen deshalb beide Funktionen parallel, klar voneinander getrennt und unterschiedlich beschriftet. Werden beide Buttons vermischt oder ist unklar, welcher für welchen Vorgang gilt, drohen Verwirrung bei der Kundschaft und zusätzliche Angriffsfläche für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

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Muss ich meine Widerrufsbelehrung wegen des neuen Buttons ändern?

Ja, in den meisten Fällen schon. Die Widerrufsbelehrung muss den tatsächlichen Ablauf des Widerrufs korrekt beschreiben – wenn der neue Button jetzt Teil dieses Ablaufs ist, muss der Text das widerspiegeln, sonst entsteht ein Widerspruch zwischen Website und Rechtstext. Auch die AGB sollten geprüft werden, ebenso die Datenschutzerklärung, falls durch den Button neue Datenverarbeitungsschritte entstehen, etwa beim Versand der automatischen Eingangsbestätigung. Wer die Muster-Widerrufsbelehrung unverändert übernimmt, ohne den neuen Prozess zu berücksichtigen, riskiert Abmahnungen wegen veralteter oder irreführender Rechtstexte trotz technisch korrektem Button.

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