Reicht es, die Herstelleradresse im Impressum anzugeben?
Nein. Artikel 19 GPSR verlangt die Herstellerangaben ausdrücklich bei jedem einzelnen Produktangebot — also auf der jeweiligen Produktseite, klar und gut sichtbar. Das Impressum erfüllt diese Pflicht nicht, weil es die Angaben nicht dem konkreten Produkt zuordnet. Praktisch bedeutet das: Name, Handelsname oder Marke des Herstellers, eine Postanschrift und eine elektronische Kontaktadresse gehören in oder direkt neben die Produktbeschreibung. Viele Shop-Systeme bieten dafür inzwischen ein eigenes Feld; wer es nicht pflegt, riskiert eine Abmahnung wegen unvollständiger Pflichtangaben.
Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „GPSR im Online-Shop: Welche Pflichtangaben seit Dezember 2024 auf jede Produktseite gehören". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.
Zum vollständigen Beitrag →