Reicht es, die Herstelleradresse im Impressum anzugeben?

Nein. Artikel 19 GPSR verlangt die Herstellerangaben ausdrücklich bei jedem einzelnen Produktangebot — also auf der jeweiligen Produktseite, klar und gut sichtbar. Das Impressum erfüllt diese Pflicht nicht, weil es die Angaben nicht dem konkreten Produkt zuordnet. Praktisch bedeutet das: Name, Handelsname oder Marke des Herstellers, eine Postanschrift und eine elektronische Kontaktadresse gehören in oder direkt neben die Produktbeschreibung. Viele Shop-Systeme bieten dafür inzwischen ein eigenes Feld; wer es nicht pflegt, riskiert eine Abmahnung wegen unvollständiger Pflichtangaben.

Pogłębienie

To pytanie jest częścią naszego artykułu o „GPSR im Online-Shop: Welche Pflichtangaben seit Dezember 2024 auf jede Produktseite gehören". Tam znajdziesz pełny kontekst i powiązane aspekty.

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