Welche Beweise muss ich vorhalten, wenn die Datenschutzbehörde nachfragt?

Mindestens drei Artefakte. Erstens die System-Prompts und Konfiguration des Bots zum jeweiligen Zeitpunkt — Versionierung ist Pflicht, sonst kannst du nicht nachweisen, was an Tag X aktiv war. Zweitens die Konversations-Logs der angefragten Periode mit Zeitstempel und User-ID. Drittens die Schulungsdokumentation deiner Mitarbeiter, die den Bot betreuen. Aufbewahrungsfrist: mindestens drei Jahre, bei laufenden Verfahren bis zur Klärung. Wer hier blank dasteht, ist nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) angreifbar.

Vertiefung

Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „KI-Chatbot lügt? Dein Unternehmen haftet — das OLG-Hamm-Urteil". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.

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