Brauche ich als britischer Hersteller einen Bevollmächtigten in der EU?
In den meisten Fällen ja. Seit Großbritannien kein EU-Mitgliedstaat mehr ist, gelten britische Hersteller rechtlich als Wirtschaftsakteure aus einem Drittland. Für viele Produktkategorien schreibt sowohl die jeweilige EU-Produktverordnung als auch die neue Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) vor, dass eine in der EU ansässige Person benannt wird, die für Behördenanfragen erreichbar ist, bestimmte Pflichten aus Artikel 16 der Verordnung übernimmt und im Zweifel als Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden dient. Fehlt diese Person, kann das laut den recherchierten Bußgeldrahmen zu Strafen von bis zu 50.000 Euro führen, unabhängig davon, ob das Produkt selbst technisch einwandfrei ist.
Diese Frage ist Teil unseres Beitrags zu „CE-Kennzeichnung nach Brexit — was UK-Hersteller für den EU-Markt brauchen (UKCA reicht nicht)". Dort findest du den Kontext und alle weiteren Aspekte.
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