Welche Shops und Verträge sind betroffen?
Betroffen ist jeder Unternehmer, der Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche entgeltliche Verträge ermöglicht — also Webshops, Abo- und Streaming-Dienste, Buchungs- und Reiseplattformen oder digitale Dienstleistungen. Eine Ausnahme nach Umsatz oder Unternehmensgröße gibt es nicht; auch Kleinst- und Einzelunternehmen sind erfasst. Reine Informationsseiten ohne Online-Vertragsabschluss fallen dagegen nicht darunter.
To pytanie jest częścią naszego artykułu o „Der Widerrufsbutton ist da: Was § 356a BGB seit dem 19. Juni 2026 von Online-Shops verlangt". Tam znajdziesz pełny kontekst i powiązane aspekty.
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