Welche Pflichtangaben verlangt Art. 19 GPSR konkret von Online-Händlern?

Artikel 19 GPSR verlangt vier Angaben direkt am Produktangebot, nicht versteckt im Impressum: erstens Name, Handelsname und Kontaktdaten des Herstellers inklusive Postanschrift und E-Mail, zweitens Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU, falls der Hersteller außerhalb der Union sitzt, drittens ein Produktidentifikator wie Typ-, Chargen- oder Seriennummer samt Produktfoto und viertens Warnhinweise sowie Sicherheitsinformationen in der Sprache des jeweiligen Ziellandes. Diese GPSR-Pflichtangaben müssen bei jedem einzelnen Angebot sichtbar sein, nicht nur einmalig im Shop hinterlegt. Bei Sortimenten mit mehreren tausend Artikeln lässt sich das kaum manuell pflegen, weshalb viele Händler ihre Produktdatenbank und Importfeeds entsprechend erweitern.

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To pytanie jest częścią naszego artykułu o „GPSR-Pflichten für Importeure und Online-Shops — was seit Dez 2024 wirklich gilt". Tam znajdziesz pełny kontekst i powiązane aspekty.

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